Bundesrecht konsolidiert

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Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz § 24

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 84/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 24

Inkrafttretensdatum

01.08.2001

Außerkrafttretensdatum

31.07.2004

Abkürzung

AMD-G

Index

16/02 Rundfunk

Text

Auswahlgrundsätze

Paragraph 24,
  1. Absatz eins,Bewerben sich mehrere Antragsteller, die die gesetzlichen Voraussetzungen (Paragraph 23, Absatz 2,) erfüllen, um eine Multiplex-Zulassung, so hat die Regulierungsbehörde jenem Antragsteller den Vorrang einzuräumen, der Folgendes besser gewährleistet:
    1. Ziffer eins
      ein rasch erreichter hoher Versorgungsgrad der Bevölkerung mit digitalen Signalen;
    2. Ziffer 2
      eine hervorragende technische Qualität der digitalen Signale;
    3. Ziffer 3
      die Einbindung der Fachkenntnis von Rundfunkveranstaltern beim Aufbau und Betrieb der digitalen Plattform;
    4. Ziffer 4
      ein für die Konsumenten nutzerfreundliches Konzept;
    5. Ziffer 5
      ein Konzept für die Förderung der Verbreitung von Endgeräten zum Empfang digitaler Signale.
  2. Absatz 2,Die Regulierungsbehörde hat vor einer Ausschreibung gemäß Paragraph 23, Absatz eins, mit Verordnung die in Absatz eins, angeführten Auswahlgrundsätze im Hinblick auf das Digitalisierungskonzept (Paragraph 21,), auf technische, wirtschaftliche und nutzerorientierte Anforderungen an einen Multiplex-Betreiber unter Berücksichtigung europäischer Standards näher festzulegen. Die Verordnung ist spätestens gleichzeitig mit der Ausschreibung gemäß Paragraph 23, Absatz eins, im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” und in sonstiger geeigneter Weise zu veröffentlichen. Vor Erlassung einer Verordnung ist der “Digitalen Plattform Austria” Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2010

Gesetzesnummer

20001412

Dokumentnummer

NOR40019498

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/84/P24/NOR40019498

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