(2)Absatz 2,Übertragungskapazitäten, deren Nutzungsberechtigung zurückgegeben oder entzogen wurde (§ 14 und § 26), sind von der Regulierungsbehörde nach Maßgabe des Digitalisierungskonzeptes (§ 21) auf ihre Eignung zur Einführung und zum Ausbau von digitalem terrestrischem Fernsehen zu überprüfen, gegebenenfalls dafür zu reservieren und zur Planung von Multiplex-Plattformen heranzuziehen (§§ 23 und 25a).Übertragungskapazitäten, deren Nutzungsberechtigung zurückgegeben oder entzogen wurde (Paragraph 14 und Paragraph 26,), sind von der Regulierungsbehörde nach Maßgabe des Digitalisierungskonzeptes (Paragraph 21,) auf ihre Eignung zur Einführung und zum Ausbau von digitalem terrestrischem Fernsehen zu überprüfen, gegebenenfalls dafür zu reservieren und zur Planung von Multiplex-Plattformen heranzuziehen (Paragraphen 23 und 25 a).