Kurztitel

Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.05.2026

Abkürzung

AMD-G

Index

16/02 Rundfunk

Text

5. Abschnitt
Frequenzen und Verbreitungsauftrag

Terrestrische Frequenzzuordnung

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Die Regulierungsbehörde hat die nicht zugeteilten und verfügbaren drahtlosen Übertragungskapazitäten nach Frequenz und Standort unter Berücksichtigung der topografischen Verhältnisse, der technischen Gegebenheiten und der internationalen fernmelderechtlichen Verpflichtungen Österreichs sowie nach Maßgabe des Digitalisierungskonzepts (Paragraph 21,), soweit sie sich nach Überprüfung durch die Regulierungsbehörde als geeignet erweisen, zur Einführung und zum Ausbau von digitalem terrestrischem Fernsehen zu reservieren und zur Planung von Multiplex-Plattformen heranzuziehen (Paragraphen 23 und 25 a).
  2. Absatz 2,Übertragungskapazitäten, deren Nutzungsberechtigung zurückgegeben oder entzogen wurde (Paragraph 14 und Paragraph 26,), sind von der Regulierungsbehörde nach Maßgabe des Digitalisierungskonzeptes (Paragraph 21,) auf ihre Eignung zur Einführung und zum Ausbau von digitalem terrestrischem Fernsehen zu überprüfen, gegebenenfalls dafür zu reservieren und zur Planung von Multiplex-Plattformen heranzuziehen (Paragraphen 23 und 25 a).
  3. Absatz 3,Sonstige verfügbare Übertragungskapazitäten kann die Regulierungsbehörde nach Maßgabe des Digitalisierungskonzepts und nach Anhörung des Bundesministers für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport auch für andere Dienste nach den Bestimmungen des TKG 2021 heranziehen.

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2026

Gesetzesnummer

20001412

Dokumentnummer

NOR40277109