(1a)Absatz eins a,Bei der Prüfung der Einhaltung der Anforderungen nach Abs. 1 ist eine nach § 6 Abs. 2 iVm. Abs. 3 erteilte Genehmigung der Weiterverbreitung eines Programms nicht als Zulassung im Sinne von Abs. 1 zu beurteilen.Bei der Prüfung der Einhaltung der Anforderungen nach Absatz eins, ist eine nach Paragraph 6, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 3, erteilte Genehmigung der Weiterverbreitung eines Programms nicht als Zulassung im Sinne von Absatz eins, zu beurteilen.