Bundesrecht konsolidiert

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Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz § 11

Kurztitel

Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 84/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.08.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AMD-G

Index

16/02 Rundfunk

Text

Beteiligungen von Medieninhabern

Paragraph 11,
  1. Absatz eins,Eine Person oder Personengesellschaft kann Inhaber mehrerer Zulassungen für digitales terrestrisches Fernsehen sein, solange sich nicht mehr als drei von den Zulassungen erfasste Versorgungsgebiete überschneiden.
  2. Absatz eins a,Bei der Prüfung der Einhaltung der Anforderungen nach Absatz eins, ist eine nach Paragraph 6, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 3, erteilte Genehmigung der Weiterverbreitung eines Programms nicht als Zulassung im Sinne von Absatz eins, zu beurteilen.
  3. Absatz 2,Ein Medieninhaber ist vom Anbieten von Fernsehprogrammen im Sinne des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1974,, nach diesem Bundesgesetz ausgeschlossen, wenn er in einem der angeführten Märkte die nachstehenden Reichweiten oder Versorgungsgrade überschreitet:
    1. Ziffer eins
      terrestrischer Hörfunk (mehr als 30 vH bundesweite Reichweite),
    2. Ziffer 2
      Tagespresse (mehr als 30 vH der bundesweiten Reichweite der Tagespresse),
    3. Ziffer 3
      Wochenpresse (mehr als 30 vH der bundesweiten Reichweite der Wochenpresse),
    4. Ziffer 4
      Kabelnetze (mehr als 30 vH Versorgungsgrad der Bevölkerung mittels Kabelnetzen im Bundesgebiet).
  4. Absatz 3,Ein Medieninhaber ist von der Veranstaltung von terrestrischem Fernsehen ausgeschlossen, wenn er im jeweiligen Verbreitungsgebiet in mehr als einem der angeführten Märkte die nachstehenden Reichweiten oder Versorgungsgrade überschreitet:
    1. Ziffer eins
      terrestrischer Hörfunk (mehr als 30 vH Reichweite im Verbreitungsgebiet),
    2. Ziffer 2
      Tagespresse (mehr als 30 vH Reichweite im Verbreitungsgebiet),
    3. Ziffer 3
      Wochenpresse (mehr als 30 vH Reichweite im Verbreitungsgebiet),
    4. Ziffer 4
      Kabelnetz (mehr als 30 vH Versorgungsgrad der Bevölkerung mittels Kabelnetzen im Verbreitungsgebiet).
  5. Absatz 4,Personen oder Personengesellschaften desselben Medienverbundes dürfen denselben Ort des Bundesgebietes, abgesehen von technisch unvermeidbaren Überschneidungen (spillover), zusammengerechnet gleichzeitig mit nur einem nach dem Privatradiogesetz zugelassenen analogen terrestrischen Hörfunkprogramm und zusätzlich nicht mehr als sechs digitalen terrestrischen Hörfunkprogrammen sowie weiters mit nicht mehr als einem Drittel der an diesem Ort empfangbaren terrestrischen Fernsehprogramme versorgen. Gehören einem Medienverbund keine Zulassungsinhaber im Sinne des PrR-G an, so gilt, dass der Medienverbund denselben Ort des Bundesgebietes mit nicht mehr als einem Drittel der an diesem Ort empfangbaren terrestrischen Fernsehprogramme versorgen darf.
  6. Absatz 5,Als mit einem Medieninhaber verbunden gelten Personen oder Personengesellschaften,
    1. Ziffer eins
      die bei einem Medieninhaber mehr als 25 vH der Kapitalanteile oder Stimmrechte halten oder einen beherrschenden Einfluss haben oder über eine der in Paragraph 244, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 4 und 5 des Unternehmensgesetzbuches geregelten Einflussmöglichkeiten verfügen;
    2. Ziffer 2
      bei welchen eine der in Ziffer eins, genannten Personen oder Personengesellschaften mehr als 25 vH der Kapitalanteile oder Stimmrechte hält oder einen beherrschenden Einfluss hat oder über eine der in Paragraph 244, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 4 und 5 des Unternehmensgesetzbuches geregelten Einflussmöglichkeiten verfügt;
    3. Ziffer 3
      bei welchen ein Medieninhaber mehr als 25 vH der Kapitalanteile oder Stimmrechte hält oder einen beherrschenden Einfluss hat oder über eine der in Paragraph 244, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 4 und 5 des Unternehmensgesetzbuches aufgezählten Einflussmöglichkeiten verfügt.
    Für die Zwecke dieses Absatzes ist es einer direkten Kapitalbeteiligung von mehr als 25 vH gleichgestellt, wenn eine oder mehrere mittelbare Beteiligungen bestehen und die Beteiligung auf jeder Stufe mehr als 25 vH erreicht. Beteiligungen von Medieninhabern oder von mit diesen gemäß diesem Absatz verbundenen Personen auf derselben Stufe sind für die Ermittlung der 25 vH Grenze zusammenzurechnen.
  7. Absatz 6,Die Vorschriften des Kartellgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2005,, bleiben unberührt.

Schlagworte

Beteiligungsmöglichkeit, BGBl. Nr. 600/1988

Im RIS seit

20.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2023

Gesetzesnummer

20001412

Dokumentnummer

NOR40253976

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/84/P11/NOR40253976

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