(1)Absatz eins,Eine Person oder Personengesellschaft kann Inhaber mehrerer Zulassungen für analoges terrestrisches Fernsehen sein, solange sich die von den Zulassungen umfassten Versorgungsgebiete nicht überschneiden. Ferner dürfen sich die einer Person oder Personengesellschaft zuzurechnenden Versorgungsgebiete für analoges terrestrisches Fernsehen nicht überschneiden. Ein Versorgungsgebiet ist einer Person dann zuzurechnen, wenn sie bei einem Zulassungsinhaber unmittelbar über Beteiligungs- oder Einflussmöglichkeiten im Sinne des Abs. 5 Z 1 verfügt.Eine Person oder Personengesellschaft kann Inhaber mehrerer Zulassungen für analoges terrestrisches Fernsehen sein, solange sich die von den Zulassungen umfassten Versorgungsgebiete nicht überschneiden. Ferner dürfen sich die einer Person oder Personengesellschaft zuzurechnenden Versorgungsgebiete für analoges terrestrisches Fernsehen nicht überschneiden. Ein Versorgungsgebiet ist einer Person dann zuzurechnen, wenn sie bei einem Zulassungsinhaber unmittelbar über Beteiligungs- oder Einflussmöglichkeiten im Sinne des Absatz 5, Ziffer eins, verfügt.