Bundesrecht konsolidiert

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Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 84/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.10.2010

Außerkrafttretensdatum

27.03.2012

Abkürzung

AMD-G

Index

16/02 Rundfunk

Text

Beteiligungen von Medieninhabern

Paragraph 11,
  1. Absatz eins,Eine Person oder Personengesellschaft kann Inhaber mehrerer Zulassungen für terrestrisches Fernsehen sein, solange sich die von den Zulassungen umfassten Versorgungsgebiete nicht überschneiden. Ferner dürfen sich die einer Person oder Personengesellschaft zuzurechnenden Versorgungsgebiete für terrestrisches Fernsehen nicht überschneiden. Ein Versorgungsgebiet ist einer Person dann zuzurechnen, wenn sie bei einem Zulassungsinhaber unmittelbar über Beteiligungs- oder Einflussmöglichkeiten im Sinne des Absatz 6, Ziffer eins, verfügt.
  2. Absatz 2,Ein Medieninhaber ist vom Anbieten von Fernsehprogrammen im Sinne des BVG-Rundfunk nach diesem Bundesgesetz ausgeschlossen, wenn er in einem der angeführten Märkte die nachstehenden Reichweiten oder Versorgungsgrade überschreitet:
    1. Ziffer eins
      terrestrischer Hörfunk (mehr als 30 vH bundesweite Reichweite),
    2. Ziffer 2
      Tagespresse (mehr als 30 vH der bundesweiten Reichweite der Tagespresse),
    3. Ziffer 3
      Wochenpresse (mehr als 30 vH der bundesweiten Reichweite der Wochenpresse),
    4. Ziffer 4
      Kabelnetze (mehr als 30 vH Versorgungsgrad der Bevölkerung mittels Kabelnetzen im Bundesgebiet).
  3. Absatz 3,Ein Medieninhaber ist von der Veranstaltung von terrestrischem Fernsehen ausgeschlossen, wenn er im jeweiligen Verbreitungsgebiet in mehr als einem der angeführten Märkte die nachstehenden Reichweiten oder Versorgungsgrade überschreitet:
    1. Ziffer eins
      terrestrischer Hörfunk (mehr als 30 vH Reichweite im Verbreitungsgebiet),
    2. Ziffer 2
      Tagespresse (mehr als 30 vH Reichweite im Verbreitungsgebiet),
    3. Ziffer 3
      Wochenpresse (mehr als 30 vH Reichweite im Verbreitungsgebiet),
    4. Ziffer 4
      Kabelnetz (mehr als 30 vH Versorgungsgrad der Bevölkerung mittels Kabelnetzen im Verbreitungsgebiet).
  4. Absatz 4,Personen oder Personengesellschaften desselben Medienverbundes dürfen denselben Ort des Bundesgebietes, abgesehen von technisch unvermeidbaren Überschneidungen (spill over), mit nicht mehr als einem terrestrischen Hörfunkprogramm und zwei terrestrischen Fernsehprogrammen sowie mit nicht mehr als zwei terrestrischen Fernsehprogrammen versorgen. Dieser Absatz gilt nicht für Fernsehprogramme, die über eine Multiplex-Plattform für mobilen terrestrischen Rundfunk verbreitet werden.
  5. Absatz 5,Als mit einem Medieninhaber verbunden gelten Personen oder Personengesellschaften,
    1. Ziffer eins
      die bei einem Medieninhaber mehr als 25 vH der Kapitalanteile oder Stimmrechte halten oder einen beherrschenden Einfluss haben oder über eine der in Paragraph 244, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 4 und 5 des Unternehmensgesetzbuches geregelten Einflussmöglichkeiten verfügen;
    2. Ziffer 2
      bei welchen eine der in Ziffer eins, genannten Personen oder Personengesellschaften mehr als 25 vH der Kapitalanteile oder Stimmrechte hält oder einen beherrschenden Einfluss hat oder über eine der in Paragraph 244, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 4 und 5 des Unternehmensgesetzbuches geregelten Einflussmöglichkeiten verfügt;
    3. Ziffer 3
      bei welchen ein Medieninhaber mehr als 25 vH der Kapitalanteile oder Stimmrechte hält oder einen beherrschenden Einfluss hat oder über eine der in Paragraph 244, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 4 und 5 des Unternehmensgesetzbuches aufgezählten Einflussmöglichkeiten verfügt.
    Für die Zwecke dieses Absatzes ist es einer direkten Kapitalbeteiligung von mehr als 25 vH gleichgestellt, wenn eine oder mehrere mittelbare Beteiligungen bestehen und die Beteiligung auf jeder Stufe mehr als 25 vH erreicht. Beteiligungen von Medieninhabern oder von mit diesen gemäß diesem Absatz verbundenen Personen auf derselben Stufe sind für die Ermittlung der 25 vH Grenze zusammenzurechnen.
  6. Absatz 6,Die Erhebung der Reichweiten und Versorgungsgrade gemäß Absatz 2 und 3 erfolgt durch die Regulierungsbehörde oder von ihr beauftragte Dritte nach anerkannten wissenschaftlichen Methoden und Analysen. Die Erhebungsergebnisse sind bis zum 31. März eines jeden Jahres in geeigneter Weise bekannt zu machen. Für den Fall, dass die Richtigkeit der erhobenen Reichweiten bestritten wird, hat die Regulierungsbehörde auf Antrag des betroffenen Medieninhabers einen Feststellungsbescheid zu erlassen. Die Reichweiten und Versorgungsgrade sind jedenfalls vor Ausschreibung einer Zulassung nach diesem Bundesgesetz zu erheben und zu veröffentlichen.
  7. Absatz 7,Die Vorschriften des Kartellgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2005,, bleiben unberührt.
  8. Absatz 8,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2010,)

Schlagworte

Beteiligungsmöglichkeit, BGBl. Nr. 600/1988

Im RIS seit

02.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2012

Gesetzesnummer

20001412

Dokumentnummer

NOR40119531

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/84/P11/NOR40119531

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