Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Auslandseinsatzgesetz 2001 § 6

Kurztitel

Auslandseinsatzgesetz 2001

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 55/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.12.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AuslEG 2001

Index

12/03 Entsendung ins Ausland

Text

Disziplinarrecht

Paragraph 6,

Pflichtverletzungen, die von Soldaten in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Dienstverwendung nach Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a bis c KSE-BVG begangen werden, sind nach dem Heeresdisziplinargesetz 2014 (HDG 2014), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2014,, zu ahnden. Dabei gelten folgende Maßgaben:

  1. Ziffer eins
    Das 1. Hauptstück des Schlussteiles des Heeresdisziplinargesetzes 2014 betreffend das Disziplinarrecht im Einsatz ist mit den Maßgaben anzuwenden, dass
    1. Litera a
      die Disziplinarstrafe des Ausgangsverbotes nach Paragraph 80, Absatz eins, Ziffer 3, HDG 2014 für alle Soldaten auch im abgekürzten Verfahren erlassen werden darf und
    2. Litera b
      Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, Litera d, HDG 2014 über den Beginn des Einsatzpräsenzdienstes nicht gilt.
  2. Ziffer 2
    Dem Vorgesetzten einer entsendeten Einheit nach Paragraph 4, Absatz 5, KSE-BVG kommt, sofern er kein Soldat ist, eine Funktion als Disziplinarbehörde jedenfalls nicht zu.
  3. Ziffer 3
    Bei Soldaten, die Auslandseinsatzpräsenzdienst leisten, ist als Bemessungsgrundlage für die Geldbuße und die Ersatzgeldstrafe an Stelle der Geldleistungen nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, HDG 2014 der Grundbetrag heranzuziehen. Auf die Auslandseinsatzzulage ist Paragraph 52, Absatz 4, HDG 2014 betreffend die Einbeziehung in die Bemessungsgrundlage anzuwenden.
  4. Ziffer 4
    Die Geldbuße und die Ersatzgeldstrafe sind bei Bedarf auch durch Abzug vom Grundbetrag und der Auslandseinsatzzulage zu vollstrecken. Beim Grundbetrag darf dabei der Abzug 15 vH des für den jeweiligen Kalendermonat gebührenden Betrages nicht übersteigen.
  5. Ziffer 5
    Auf Auslandseinsatz-VB nach Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, Litera d, WG 2001 ist Paragraph 85, Absatz 7, HDG 2014 über die Einstellung des Kommandantenverfahrens im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Präsenzstand nicht anzuwenden.

Schlagworte

BGBl. I Nr. 167/2002

Im RIS seit

28.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2019

Gesetzesnummer

20001355

Dokumentnummer

NOR40218216

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/55/P6/NOR40218216

Navigation im Suchergebnis