Bundesrecht konsolidiert

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Auslandseinsatzgesetz 2001 § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Auslandseinsatzgesetz 2001

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 55/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

AuslEG 2001

Index

12/03 Entsendung ins Ausland

Text

Disziplinarrecht

Paragraph 6,

Pflichtverletzungen, die von Soldaten in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Dienstverwendung nach Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a bis c KSE-BVG begangen werden, sind nach dem Heeresdisziplinargesetz 2002 (HDG 2002), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 167, zu ahnden. Dabei gelten folgende Maßgaben:

  1. Ziffer eins
    Das 1. Hauptstück des Schlussteiles des Heeresdisziplinargesetzes 2002 betreffend das Disziplinarrecht im Einsatz ist anzuwenden. Paragraph 82, Absatz 5, Ziffer 6, HDG 2002 betreffend das Ruhen der Funktion als Einsatzstraforgan während einer Dienstleistung im Ausland gilt nicht für solche Organe, die für die Ahndung von Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit einem Auslandseinsatz bestellt sind. Der Antrag auf Überprüfung einer Entscheidung nach Paragraph 85, Absatz 5, HDG 2002 ist auch nach jeder rechtskräftigen Verhängung einer Geldbuße und eines Ausgangsverbotes zulässig. Die Antragsfrist für die nachträgliche Überprüfung einer Entscheidung nach Paragraph 85, Absatz 6, HDG 2002 beträgt vier Wochen.
  2. Ziffer 2
    Dem Vorgesetzten einer entsendeten Einheit nach Paragraph 4, Absatz 5, KSE-BVG kommt, sofern er kein Soldat ist, eine Funktion als Disziplinarbehörde jedenfalls nicht zu.
  3. Ziffer 3
    Bei Soldaten, die Auslandseinsatzpräsenzdienst leisten, ist als Bemessungsgrundlage für die Geldbuße und die Ersatzgeldstrafe an Stelle der Geldleistungen nach Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 3, HDG 2002 der Grundbetrag heranzuziehen. Auf die Auslandseinsatzzulage ist Paragraph 51, Absatz 4, HDG 2002 betreffend die Einbeziehung in die Bemessungsgrundlage anzuwenden.
  4. Ziffer 4
    Die Geldbuße und die Ersatzgeldstrafe sind bei Bedarf auch durch Abzug vom Grundbetrag und der Auslandseinsatzzulage zu vollstrecken. Beim Grundbetrag darf dabei der Abzug 15 vH des für den jeweiligen Kalendermonat gebührenden Betrages nicht übersteigen.

Schlagworte

BGBl. I Nr. 167/2002

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2013

Gesetzesnummer

20001355

Dokumentnummer

NOR40047439

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/55/P6/NOR40047439

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