Das 1. Hauptstück des Schlussteiles des Heeresdisziplinargesetzes 2002 betreffend das Disziplinarrecht im Einsatz ist anzuwenden. § 82 Abs. 5 Z 6 HDG 2002 betreffend das Ruhen der Funktion als Einsatzstraforgan während einer Dienstleistung im Ausland gilt nicht für solche Organe, die für die Ahndung von Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit einem Auslandseinsatz bestellt sind. Der Antrag auf Überprüfung einer Entscheidung nach § 85 Abs. 5 HDG 2002 ist auch nach jeder rechtskräftigen Verhängung einer Geldbuße und eines Ausgangsverbotes zulässig. Die Antragsfrist für die nachträgliche Überprüfung einer Entscheidung nach § 85 Abs. 6 HDG 2002 beträgt vier Wochen.Das 1. Hauptstück des Schlussteiles des Heeresdisziplinargesetzes 2002 betreffend das Disziplinarrecht im Einsatz ist anzuwenden. Paragraph 82, Absatz 5, Ziffer 6, HDG 2002 betreffend das Ruhen der Funktion als Einsatzstraforgan während einer Dienstleistung im Ausland gilt nicht für solche Organe, die für die Ahndung von Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit einem Auslandseinsatz bestellt sind. Der Antrag auf Überprüfung einer Entscheidung nach Paragraph 85, Absatz 5, HDG 2002 ist auch nach jeder rechtskräftigen Verhängung einer Geldbuße und eines Ausgangsverbotes zulässig. Die Antragsfrist für die nachträgliche Überprüfung einer Entscheidung nach Paragraph 85, Absatz 6, HDG 2002 beträgt vier Wochen.