Bei Soldaten, die Auslandseinsatzpräsenzdienst leisten, ist als Bemessungsgrundlage für die Geldbuße und die Ersatzgeldstrafe an Stelle der Geldleistungen nach § 52 Abs. 2 Z 3 HDG 2014 der Grundbetrag heranzuziehen. Auf die Auslandseinsatzzulage ist § 52 Abs. 4 HDG 2014 betreffend die Einbeziehung in die Bemessungsgrundlage anzuwenden.Bei Soldaten, die Auslandseinsatzpräsenzdienst leisten, ist als Bemessungsgrundlage für die Geldbuße und die Ersatzgeldstrafe an Stelle der Geldleistungen nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, HDG 2014 der Grundbetrag heranzuziehen. Auf die Auslandseinsatzzulage ist Paragraph 52, Absatz 4, HDG 2014 betreffend die Einbeziehung in die Bemessungsgrundlage anzuwenden.