Bundesrecht konsolidiert

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Auslandseinsatzgesetz 2001 § 3

Kurztitel

Auslandseinsatzgesetz 2001

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 55/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.12.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AuslEG 2001

Index

12/03 Entsendung ins Ausland

Text

Sonderbestimmungen für den Auslandseinsatzpräsenzdienst

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Werden Soldaten während des Auslandseinsatzpräsenzdienstes in einer Funktion verwendet, die im Rahmen dieses Auslandseinsatzes nach der internationalen Übung das Führen eines anderen als jenes Dienstgrades erfordert, den sie unmittelbar vor dieser Verwendung geführt haben, so kann ihnen für die Dauer dieser Verwendung der erforderliche andere Dienstgrad zuerkannt werden. Die Höhe der Besoldung wird von dieser Zuerkennung jedoch nicht berührt.
  2. Absatz 2,Präsenz- oder Ausbildungsdienst leistende Soldaten, die zum Auslandseinsatzpräsenzdienst einberufen werden, gelten mit Ablauf des dem Einberufungstermin vorangehenden Tages als vorzeitig aus dem bis zu diesem Zeitpunkt geleisteten Wehrdienst entlassen. Mit Antritt des Auslandseinsatzpräsenzdienstes wird eine bereits rechtswirksam verfügte Einberufung zu einem Präsenz- oder Ausbildungsdienst für die Betroffenen unwirksam. Ist eine Einberufung sowohl zum Auslandseinsatzpräsenzdienst als auch zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst für den gleichen Tag rechtswirksam verfügt, so ist jedenfalls der Auslandseinsatzpräsenzdienst, bei sonstiger sofortiger Unwirksamkeit dieser Einberufung, anzutreten.
  3. Absatz 3,Gilt ein Soldat aus dem
    1. Ziffer eins
      Wehrdienst als Zeitsoldat oder
    2. Ziffer 2
      Ausbildungsdienst
    als nach Absatz 2, vorzeitig entlassen, so wird der entsprechende Wehrdienst unmittelbar nach Beendigung des Auslandseinsatzpräsenzdienstes fortgesetzt. In diesem Fall gilt der Soldat mit diesem Tag als zu einem solchen Wehrdienst einberufen.
  4. Absatz 4,Gilt ein Soldat aus dem Grundwehrdienst als nach Absatz 2, vorzeitig entlassen, so ist Absatz 3, über die Fortsetzung des Wehrdienstes und Einberufung zu diesem Wehrdienst anzuwenden, sofern die Dauer des Grundwehrdienstes noch nicht abgelaufen ist.
  5. Absatz 5,Die Bestätigung einer Feststellung der Dienstunfähigkeit nach Paragraph 30, Absatz eins, WG 2001 obliegt hinsichtlich des Auslandseinsatzpräsenzdienstes dem Militärarzt beim Heerespersonalamt.
  6. Absatz 6,Soldaten, die Auslandseinsatzpräsenzdienst leisten, haben Anspruch auf Dienstfreistellung nach Paragraph 45, WG 2001.

Im RIS seit

28.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2019

Gesetzesnummer

20001355

Dokumentnummer

NOR40218213

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/55/P3/NOR40218213

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