Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Auslandseinsatzgesetz 2001 § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Auslandseinsatzgesetz 2001

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 55/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

AuslEG 2001

Index

12/03 Entsendung ins Ausland

Text

Sonderbestimmungen für den Auslandseinsatzpräsenzdienst

Paragraph 3, (1) Werden Soldaten während des Auslandseinsatzpräsenzdienstes in einer Funktion verwendet, die im Rahmen dieses Auslandseinsatzes nach der internationalen Übung das Führen eines anderen als jenes Dienstgrades erfordert, den sie unmittelbar vor dieser Verwendung geführt haben, so kann ihnen für die Dauer dieser Verwendung der erforderliche andere Dienstgrad zuerkannt werden. Die Höhe der Besoldung wird von dieser Zuerkennung jedoch nicht berührt.

  1. Absatz 2,Präsenz- oder Ausbildungsdienst leistende Soldaten, die zum Auslandseinsatzpräsenzdienst einberufen werden, gelten mit Ablauf des dem Einberufungstermin vorangehenden Tages als vorzeitig aus dem bis zu diesem Zeitpunkt geleisteten Wehrdienst entlassen.
  2. Absatz 3,Gilt ein Soldat aus dem
    1. Ziffer eins
      Grundwehrdienst oder
    2. Ziffer 2
      Wehrdienst als Zeitsoldat oder
    3. Ziffer 3
      Ausbildungsdienst
    als nach Absatz 2, vorzeitig entlassen, so ist die Dauer des Auslandseinsatzpräsenzdienstes auf die Dauer des jeweiligen Wehrdienstes anzurechnen, aus dem der Soldat als vorzeitig entlassen gilt. Sofern die Dauer eines solchen Wehrdienstes nach Beendigung des Auslandseinsatzpräsenzdienstes noch nicht abgelaufen ist, wird dieser Wehrdienst unmittelbar im Anschluss an den Auslandseinsatzpräsenzdienst fortgesetzt. In diesem Fall gelten die Soldaten mit diesem Tag als zu einem solchen Wehrdienst einberufen.
  3. Absatz 4,Soldaten, denen nach Absatz 3, die Dauer des Auslandseinsatzpräsenzdienstes auf den Grundwehrdienst oder auf Verpflichtungszeiträume als Zeitsoldat angerechnet wird, können während des Auslandseinsatzpräsenzdienstes auf Grund freiwilliger Meldung zum Wehrdienst als Zeitsoldat verpflichtet werden. Im Falle einer Anrechnung nach Absatz 3, darf auch eine Verlängerung des Ausbildungsdienstes während des Auslandseinsatzpräsenzdienstes verfügt werden.
  4. Absatz 5,Die Bestätigung einer Feststellung der Dienstunfähigkeit nach Paragraph 30, Absatz eins, WG 2001 obliegt hinsichtlich des Auslandseinsatzpräsenzdienstes dem Militärarzt beim Heerespersonalamt.
  5. Absatz 6,Soldaten, die Auslandseinsatzpräsenzdienst leisten, haben Anspruch auf Dienstfreistellung nach Paragraph 45, Absatz eins und 2 WG 2001.

Gesetzesnummer

20001355

Dokumentnummer

NOR40047435

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/55/P3/NOR40047435

Navigation im Suchergebnis