(4)Absatz 4,Gilt ein Soldat aus dem Grundwehrdienst als nach Abs. 2 vorzeitig entlassen, so ist die Dauer des Auslandseinsatzpräsenzdienstes auf die Dauer des Grundwehrdienstes anzurechnen. Sofern in diesen Fällen die Dauer des Grundwehrdienstes noch nicht abgelaufen ist, ist Abs. 3 über die Fortsetzung des Wehrdienstes und Einberufung zu diesem Wehrdienst anzuwenden.Gilt ein Soldat aus dem Grundwehrdienst als nach Absatz 2, vorzeitig entlassen, so ist die Dauer des Auslandseinsatzpräsenzdienstes auf die Dauer des Grundwehrdienstes anzurechnen. Sofern in diesen Fällen die Dauer des Grundwehrdienstes noch nicht abgelaufen ist, ist Absatz 3, über die Fortsetzung des Wehrdienstes und Einberufung zu diesem Wehrdienst anzuwenden.