Bundesrecht konsolidiert

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Auslandseinsatzgesetz 2001 § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Auslandseinsatzgesetz 2001

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 55/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.07.2001

Außerkrafttretensdatum

30.06.2005

Abkürzung

AuslEG 2001

Index

12/03 Entsendung ins Ausland

Text

Anwendungsbereich

Paragraph eins, (1) Dieses Bundesgesetz ist, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, auf Soldaten anzuwenden, die in das Ausland entsendet werden nach Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a bis c des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1997,. Ein solcher Auslandseinsatz ist nur zulässig im Rahmen eines

  1. Ziffer eins
    Dienstverhältnisses oder
  2. Ziffer 2
    Auslandseinsatzpräsenzdienstes.
  1. Absatz 2,Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.

Gesetzesnummer

20001355

Dokumentnummer

NOR40018663

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/55/P1/NOR40018663

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