Kurztitel

Auslandseinsatzgesetz 2001

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.07.2001

Außerkrafttretensdatum

30.06.2005

Text

Anwendungsbereich

Paragraph eins, (1) Dieses Bundesgesetz ist, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, auf Soldaten anzuwenden, die in das Ausland entsendet werden nach Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a bis c des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1997,. Ein solcher Auslandseinsatz ist nur zulässig im Rahmen eines

  1. Ziffer eins
    Dienstverhältnisses oder
  2. Ziffer 2
    Auslandseinsatzpräsenzdienstes.
  1. Absatz 2,Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.