Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Errichtung einer Bundesbeschaffung Gesellschaft mit beschränkter Haftung § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Errichtung einer Bundesbeschaffung Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 39/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

28.04.2001

Außerkrafttretensdatum

31.08.2002

Abkürzung

BB-GmbH-Gesetz

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Geltungsbereich

Paragraph 3, (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Vergabe von entgeltlichen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen des Bundes in Erfüllung seiner Aufgaben. Besonders umfangreiche Leistungen können örtlich, zeitlich oder nach Menge und Art geteilt vergeben werden. Dieses Bundesgesetz gilt nicht

  1. Ziffer eins
    wenn auf Grund von bundesgesetzlichen Bestimmungen für die Ausführung der Leistungen besondere Sicherheitsmaßnahmen erforderlich sind oder der Schutz wesentlicher Interessen der Staatssicherheit es gebietet,
  2. Ziffer 2
    für Lieferungen von Waren und für die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung, auf die Artikel 296, des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften (EGV) Anwendung findet,
  3. Ziffer 3
    für Aufträge des Bundes, die auf Grund besonderer gesetzlicher Regelungen von Rechtsträgern, an denen der Bund mehrheitlich beteiligt ist, zu erbringen sind, sowie
  4. Ziffer 4
    für Auftragsvergaben für Dienststellen im Ausland.
  1. Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen hat durch Verordnung jene Güter und Dienstleistungen zu bestimmen, die nach diesem Bundesgesetz zu beschaffen sind. Dabei hat er auf die regionale Versorgungsstruktur durch Klein- und Mittelbetriebe, Arbeitsplätze und Wertschöpfung Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 3,Die Gesellschaft darf Leistungen im Rahmen ihres Unternehmensgegenstandes nur für den Bund erbringen, wodurch allerdings nicht ausgeschlossen ist, dass Länder, Gemeinden und öffentliche Auftraggeber gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 Bundesvergabegesetz 1997 (BVergG 1997), BGBl. römisch eins Nr. 56, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1999, durch solche Leistungen der Gesellschaft mittelbar oder unmittelbar begünstigt werden. Die Erfüllung der Aufgaben für den Bund darf hiedurch jedoch nicht beeinträchtigt werden.

Schlagworte

Lieferautrag, Kleinbetrieb, BGBl. I Nr. 56/1997

Gesetzesnummer

20001270

Dokumentnummer

NOR40017626

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/39/P3/NOR40017626

Navigation im Suchergebnis