Kurztitel

Errichtung einer Bundesbeschaffung Gesellschaft mit beschränkter

Haftung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

28.04.2001

Außerkrafttretensdatum

31.08.2002

Text

Geltungsbereich

Paragraph 3, (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Vergabe von entgeltlichen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen des Bundes in Erfüllung seiner Aufgaben. Besonders umfangreiche Leistungen können örtlich, zeitlich oder nach Menge und Art geteilt vergeben werden. Dieses Bundesgesetz gilt nicht

  1. Ziffer eins
    wenn auf Grund von bundesgesetzlichen Bestimmungen für die Ausführung der Leistungen besondere Sicherheitsmaßnahmen erforderlich sind oder der Schutz wesentlicher Interessen der Staatssicherheit es gebietet,
  2. Ziffer 2
    für Lieferungen von Waren und für die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung, auf die Artikel 296, des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften (EGV) Anwendung findet,
  3. Ziffer 3
    für Aufträge des Bundes, die auf Grund besonderer gesetzlicher Regelungen von Rechtsträgern, an denen der Bund mehrheitlich beteiligt ist, zu erbringen sind, sowie
  4. Ziffer 4
    für Auftragsvergaben für Dienststellen im Ausland.
  1. Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen hat durch Verordnung jene Güter und Dienstleistungen zu bestimmen, die nach diesem Bundesgesetz zu beschaffen sind. Dabei hat er auf die regionale Versorgungsstruktur durch Klein- und Mittelbetriebe, Arbeitsplätze und Wertschöpfung Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 3,Die Gesellschaft darf Leistungen im Rahmen ihres Unternehmensgegenstandes nur für den Bund erbringen, wodurch allerdings nicht ausgeschlossen ist, dass Länder, Gemeinden und öffentliche Auftraggeber gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 Bundesvergabegesetz 1997 (BVergG 1997), BGBl. römisch eins Nr. 56, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1999, durch solche Leistungen der Gesellschaft mittelbar oder unmittelbar begünstigt werden. Die Erfüllung der Aufgaben für den Bund darf hiedurch jedoch nicht beeinträchtigt werden.