(1)Absatz einsDie Verwaltungsführung im Sinne des § 1 Abs. 1 umfasst die der KommAustria durch gesonderte bundesgesetzliche Vorschriften zugewiesenen Aufgaben, insbesondere:Die Verwaltungsführung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, umfasst die der KommAustria durch gesonderte bundesgesetzliche Vorschriften zugewiesenen Aufgaben, insbesondere:
die Erteilung von Zulassungen für die Veranstaltung von Rundfunk,
die Erteilung von Bewilligungen zum Betrieb der für die Veranstaltung von Rundfunk notwendigen technischen Einrichtungen,
die Wahrnehmung der Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter.