Bundesrecht konsolidiert

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KommAustria-Gesetz § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

KommAustria-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 32/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.04.2001

Außerkrafttretensdatum

31.07.2004

Abkürzung

KOG

Index

16/02 Rundfunk

Text

Aufgaben und Ziele der KommAustria

Paragraph 2,
  1. Absatz einsDie Verwaltungsführung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, umfasst die der KommAustria durch gesonderte bundesgesetzliche Vorschriften zugewiesenen Aufgaben, insbesondere:
    1. Ziffer eins
      die Erteilung von Zulassungen für die Veranstaltung von Rundfunk,
    2. Ziffer 2
      die Erteilung von Bewilligungen zum Betrieb der für die Veranstaltung von Rundfunk notwendigen technischen Einrichtungen,
    3. Ziffer 3
      die Wahrnehmung der Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter.
  2. Absatz 2Durch die Tätigkeit der KommAustria sollen folgende Ziele erreicht werden:
    1. Ziffer eins
      die Förderung des Marktzutritts neuer Anbieter;
    2. Ziffer 2
      die Sicherung der Meinungsvielfalt und Förderung der Qualität der Rundfunkprogramme einschließlich der technischen Voraussetzungen für ihre Verbreitung;
    3. Ziffer 3
      die Entwicklung von technischen und ökonomischen Konzepten für einen dualen Rundfunkmarkt in Österreich;
    4. Ziffer 4
      die Sicherstellung der Einhaltung europäischer Mindeststandards durch die Anbieter von Inhalten, insbesondere zugunsten des Kinder-, Jugend- und Konsumentenschutzes;
    5. Ziffer 5
      die Optimierung der Nutzung des Frequenzspektrums für Rundfunk;
    6. Ziffer 6
      die Bereitstellung von Fachwissen im Bereich der Konvergenz von audiovisuellen Medien und Telekommunikation sowie die Förderung der Entwicklung der Märkte in den Branchen audiovisuelle Medien und Telekommunikation;
    7. Ziffer 7
      die Schaffung und Bewahrung einer modernen und qualitativ hoch stehenden Kommunikationsinfrastruktur zur Förderung der Standortqualität auf hohem Niveau.

Schlagworte

Kinderschutz, Jugendschutz

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2011

Gesetzesnummer

20001213

Dokumentnummer

NOR40017139

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/32/P2/NOR40017139

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