Bundesrecht konsolidiert

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KommAustria-Gesetz § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

KommAustria-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 32/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

25.04.2007

Abkürzung

KOG

Index

16/02 Rundfunk

Text

Aufgaben und Ziele der KommAustria

Paragraph 2,
  1. Absatz einsDie Verwaltungsführung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, umfasst die der KommAustria durch gesonderte bundesgesetzliche Vorschriften zugewiesenen Aufgaben, insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Zuordnungs- und Zulassungsverfahren nach dem PrR-G und dem PrTV-G,
    2. Ziffer 2
      Verfahren zur Mitbenützung von Sendeanlagen gemäß Paragraph 7, ORF-G, Paragraph 15, PrR-G und Paragraph 19, PrTV-G,
    3. Ziffer 3
      Vorbereitung und Einführung von digitalem Rundfunk nach dem 6. Abschnitt des PrTV-G,
    4. Ziffer 4
      Erteilung von Bewilligungen zum Betrieb der für die Veranstaltung von Rundfunk notwendigen technischen Einrichtungen sowie Frequenzverwaltung nach dem TKG 2003,
    5. Ziffer 5
      sonstige Verfahren gemäß Paragraph 120, TKG 2003,
    6. Ziffer 6
      Wahrnehmung der Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter sowie Verwaltungsstrafverfahren nach den Bestimmungen des PrR-G und des PrTV-G sowie nach dem ZuKG,
    7. Ziffer 7
      Beobachtung
      1. Litera a
        der Einhaltung der Bestimmungen des 3. Abschnitts des ORF-Gesetzes sowie der auf die Regelungen des 3. Abschnitts bezugnehmenden Bestimmungen des 4. Abschnittes des ORF-Gesetzes durch den ORF und seine Tochtergesellschaften (Paragraph 9, Absatz 4, ORF G),
      2. Litera b
        der Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 34 bis 46 des PrTV-G sowie der Paragraphen 19 und 20 des PrR-G durch private Rundfunkveranstalter.
      Zur Erfüllung dieser Aufgabe hat die KommAustria in regelmäßigen, zumindest aber monatlichen Abständen bei allen Rundfunkveranstaltern Auswertungen von Sendungen, die Werbung beinhalten, durchzuführen und die Ergebnisse dieser Auswertungen binnen vier Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt der Ausstrahlung der Sendung in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Zugleich hat die KommAustria jene Ergebnisse, bei denen sie eine Verletzung der in Litera a, oder Litera b, genannten Bestimmungen vermutet, dem ORF (seiner Tochtergesellschaft) oder dem privaten Rundfunkveranstalter zur Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen zu übermitteln. Unter Berücksichtigung der eingelangten Stellungnahme hat die KommAustria bei begründetem Verdacht einer Verletzung dieser Bestimmungen diese im Falle des ORF (seiner Tochtergesellschaft) beim Bundeskommunikationssenat anzuzeigen (Paragraph 11 a,), im Falle eines privaten Rundfunkveranstalters die Verletzung von Amts wegen weiter zu verfolgen,
    8. Ziffer 8
      Verfahren nach dem KartellG und dem WettbewerbsG, soweit der KommAustria die Stellung einer Amtspartei zukommt.
  2. Absatz 2Durch die gemäß Absatz eins, wahrzunehmenden Aufgaben der KommAustria sollen folgende Ziele erreicht werden:
    1. Ziffer eins
      die Förderung des Marktzutritts neuer Anbieter;
    2. Ziffer 2
      die Sicherung der Meinungsvielfalt und Förderung der Qualität der Rundfunkprogramme einschließlich der technischen Voraussetzungen für ihre Verbreitung;
    3. Ziffer 3
      die Entwicklung von technischen und ökonomischen Konzepten für einen dualen Rundfunkmarkt in Österreich;
    4. Ziffer 4
      die Sicherstellung der Einhaltung europäischer Mindeststandards durch die Anbieter von Inhalten, insbesondere zugunsten des Kinder-, Jugend- und Konsumentenschutzes;
    5. Ziffer 5
      die Optimierung der Nutzung des Frequenzspektrums für Rundfunk;
    6. Ziffer 6
      die Bereitstellung von Fachwissen im Bereich der Konvergenz von audiovisuellen Medien und Telekommunikation sowie die Förderung der Entwicklung der Märkte in den Branchen audiovisuelle Medien und Telekommunikation;
    7. Ziffer 7
      die Schaffung und Bewahrung einer modernen und qualitativ hoch stehenden Kommunikationsinfrastruktur zur Förderung der Standortqualität auf hohem Niveau.

Schlagworte

Kinderschutz, Jugendschutz, Zuordnungsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2011

Gesetzesnummer

20001213

Dokumentnummer

NOR40063556

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/32/P2/NOR40063556

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