Absatz eins,Die Verwaltungsführung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, umfasst die der KommAustria durch gesonderte bundesgesetzliche Vorschriften zugewiesenen Aufgaben, insbesondere:
- Ziffer einsdie Erteilung von Zulassungen für die Veranstaltung von Rundfunk,
- Ziffer 2die Erteilung von Bewilligungen zum Betrieb der für die Veranstaltung von Rundfunk notwendigen technischen Einrichtungen,
- Ziffer 3die Wahrnehmung der Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter.