Bundesrecht konsolidiert

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KommAustria-Gesetz § 18

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

KommAustria-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 32/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

28.12.2011

Außerkrafttretensdatum

31.08.2023

Abkürzung

KOG

Index

16/02 Rundfunk

Text

Aufträge und Aufsicht

Paragraph 18,
  1. Absatz eins,Im Rahmen ihrer Tätigkeit für die KommAustria ist die RTR-GmbH ausschließlich an die Aufträge und fachlichen Weisungen des Vorsitzenden und der Mitglieder gebunden.
  2. Absatz 2,Im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Telekom-Control-Kommission sowie die Post-Control-Kommission ist die RTR-GmbH ausschließlich an die Aufträge und fachlichen Weisungen des Vorsitzenden oder des in der Geschäftsordnung der Telekom-Control-Kommission sowie der Post-Control-Kommission bezeichneten Mitglieds gebunden.
  3. Absatz 3,Unbeschadet der Rechte der Generalversammlung und des Aufsichtsrates gemäß dem GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58 aus 1906,, obliegt die Aufsicht über die Tätigkeit der RTR-GmbH
    1. Ziffer eins
      soweit es sich um fachliche und unmittelbar zusammenhängende organisatorische Angelegenheiten im Bereich der elektronischen Audiomedien und der elektronischen audiovisuellen Medien sowie der Förderungsverwaltung der KommAustria im Bereich der Medien und im Bereich der Wahrnehmung der Aufgaben nach dem MedKF-TG handelt, dem Vorsitzenden der KommAustria;
    2. Ziffer 2
      soweit es sich um fachliche und unmittelbar zusammenhängende organisatorische Angelegenheiten im Bereich der von der RTR-GmbH im Fachbereich Medien eigenständig wahrzunehmenden Aufgaben handelt, dem Bundeskanzler;
    3. Ziffer 3
      soweit es sich um fachliche und unmittelbar zusammenhängende organisatorische Angelegenheiten im Telekommunikations- und Postbereich handelt, dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.
    Das jeweilige Organ kann in Erfüllung seines Aufsichtsrechtes der RTR-GmbH begründete Weisungen erteilen; dies gilt jedoch nicht im Fall der Ziffer 3,, soweit die RTR-GmbH Aufgaben nach Paragraph 17, Absatz 2 und 3 wahrnimmt. Im Fall der Ziffer 2 und 3 sind diese Weisungen schriftlich zu erteilen und zu veröffentlichen.
  4. Absatz 4,Den in Absatz 3, genannten Organen sind im Rahmen ihrer Aufsichtsrechte von der Geschäftsführung der RTR-GmbH alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.
  5. Absatz 5,Der Bundeskanzler kann die Bestellung zum Geschäftsführer für den Fachbereich Medien widerrufen, wenn dieser eine Weisung gemäß Absatz 3, nicht befolgt oder eine Auskunft gemäß Absatz 4, nicht erteilt. Paragraph 16, des GmbH-Gesetzes, RGBl. Nr. 58 aus 1906,, wird dadurch nicht berührt.
  6. Absatz 6,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist befugt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Telekom-Control-Kommission, des Postsenats der Telekom-Control-Kommission sowie der Post-Control-Kommission zu unterrichten.

Im RIS seit

12.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2023

Gesetzesnummer

20001213

Dokumentnummer

NOR40134539

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/32/P18/NOR40134539

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