Vollziehung
§ 18.Paragraph 18,
Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes obliegt, soweit sie nicht der Bundesregierung oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie obliegt, dem Bundeskanzler. Die Vollziehung des § 5 Abs. 2, des § 9a Abs. 1 erster Satz und des § 9f Abs. 1 erster Satz obliegt dem Bundesminister für Finanzen. Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes obliegt, soweit sie nicht der Bundesregierung oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie obliegt, dem Bundeskanzler. Die Vollziehung des Paragraph 5, Absatz 2,, des Paragraph 9 a, Absatz eins, erster Satz und des Paragraph 9 f, Absatz eins, erster Satz obliegt dem Bundesminister für Finanzen.