Vollziehung
§ 18.Paragraph 18,
Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes obliegt, soweit sie nicht der Bundesregierung oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie obliegt, dem Bundeskanzler. Die Vollziehung der §§ 9a Abs. 1 erster Satz, 9f Abs. 1 erster Satz, 10 Abs. 1 zweiter Satz und 10a Abs. 1 zweiter Satz obliegt dem Bundesminister für Finanzen. Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes obliegt, soweit sie nicht der Bundesregierung oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie obliegt, dem Bundeskanzler. Die Vollziehung der Paragraphen 9 a, Absatz eins, erster Satz, 9f Absatz eins, erster Satz, 10 Absatz eins, zweiter Satz und 10a Absatz eins, zweiter Satz obliegt dem Bundesminister für Finanzen.