Bundesrecht konsolidiert

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Heeresgebührengesetz 2001 § 61

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresgebührengesetz 2001

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 31/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 61

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.08.2009

Abkürzung

HGG 2001

Index

43/02 Leistungsrecht

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 61,
  1. Absatz eins,Personen, die
    1. Ziffer eins
      einen vor dem 1. Juli 1992 angetretenen Wehrdienst als Zeitsoldat über diesen Zeitpunkt hinaus leisten und
    2. Ziffer 2
      bei der Entlassung aus diesem Wehrdienst als Zeitsoldat einen Anspruch auf eine Treueprämie nach Paragraph 46, haben,
    gebührt die Treueprämie in der Höhe der Überbrückungshilfe nach Paragraph 8, Absatz 2, des Heeresgebührengesetzes 1985 (HGG), Bundesgesetzblatt Nr. 87. Dabei ist als Bemessungsgrundlage die jeweilige Monatsprämie nach Paragraph 45, Absatz eins, heranzuziehen. Auf eine solche Treueprämie ist die Erstattungspflicht nach Paragraph 8, Absatz 4, HGG anzuwenden.
  2. Absatz 2,Eine Treueprämie ist um eine Überbrückungshilfe, die für einen vor dem 1. Juli 1992 beendeten Wehrdienst als Zeitsoldat ausbezahlt wurde, zu vermindern.
  3. Absatz 3,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2001,)
  4. Absatz 4,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2001,)
  5. Absatz 5,Eine ärztliche Behandlung nach Paragraph 18, Absatz 4, darf auch durch Dentisten durchgeführt werden, die beim Bundesheer auf Grund eines Vertrages oder auf Grund einer Einberufung zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst tätig sind. In den Fällen des Paragraph 19, Absatz eins und 2 darf eine entsprechende ärztliche Behandlung auch durch andere Dentisten durchgeführt werden.
  6. Absatz 6,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2005,)
  7. Absatz 7,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2005,)
  8. Absatz 8,Anmerkung, tritt mit Ablauf des 31. 12. 2001 außer Kraft)
  9. Absatz 9,Anmerkung, tritt mit Ablauf des 31. 12. 2001 außer Kraft)
  10. Absatz 10,Das Einkommen nach Paragraph 27, Absatz 5 und Paragraph 38, Absatz 5, ist um den Investitionsfreibetrag nach Paragraph 10, EStG 1988 zu vermehren, sofern dieser Freibetrag nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes 1988 geltend gemacht werden kann.
  11. Absatz 11,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2005,)
  12. Absatz 12,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2005,)
  13. Absatz 13,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2005,)
  14. Absatz 14,Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 tritt im Paragraph 5, Absatz 2, an die Stelle des Wortes „Milizausbildung“ das Wort „Kaderausbildung“.
  15. Absatz 15,Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 gebührt Anspruchsberechtigten, die eine Kaderübung leisten, eine Milizprämie. Die Höhe der für einen Kalendermonat gebührenden Milizprämie beträgt folgenden Hundertsatz des Bezugsansatzes:

Dienstgradgruppe  Rekruten und

Chargen                                               14,34 vH,

Unteroffiziere                                        18,36 vH,

Offiziere                                             23,66 vH.

  1. Absatz 16,Auf Wehrpflichtige, die vor dem 1. Jänner 2008 rechtswirksam zu einer Kaderübung mit einem Entlassungstermin nach dem 31. Dezember 2007 einberufen wurden, sind bis zur Beendigung dieses Präsenzdienstes die für Kaderübungen geltenden Bestimmungen in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 geltenden Fassung anzuwenden.

Schlagworte

BGBl. Nr. 87/1985, Präsenzdienst

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2012

Gesetzesnummer

20001214

Dokumentnummer

NOR40096131

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/31/P61/NOR40096131

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