(13)Absatz 13,Wurde ein Verfahren auf Zuerkennung von Familienunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe für einen Wehrdienst nach Abs. 11 Z 1 oder 2 bereits vor dem 1. April 2001 rechtskräftig abgeschlossen, so ist das Verfahren auf Antrag des Anspruchsberechtigten wieder aufzunehmen und nach dem 5. Hauptstück dieses Bundesgesetzes fortzuführen. Ein solcher Antrag ist im Falle eines Wehrdienstes nach Abs. 11 Z 1 nur hinsichtlich jener Teile zulässig, die nach Ablauf des 31. März 2001 liegen. Wird ein solcher Antrag im Falle eines Wehrdienstes nach Abs. 11 Z 1 bis zum Ablauf des 30. Juni 2001 eingebracht, so beginnt der Anspruch auf die genannten Leistungen nach dem 5. Hauptstück dieses Bundesgesetzes mit 1. April 2001. Bei einer späteren Antragstellung beginnt dieser Anspruch erst mit dem der Antragstellung nachfolgenden Monatsersten. Im Falle eines Wehrdienstes nach Abs. 11 Z 2 gilt hinsichtlich des Beginnes des Anspruches auf die genannten Leistungen § 23 Abs. 2.Wurde ein Verfahren auf Zuerkennung von Familienunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe für einen Wehrdienst nach Absatz 11, Ziffer eins, oder 2 bereits vor dem 1. April 2001 rechtskräftig abgeschlossen, so ist das Verfahren auf Antrag des Anspruchsberechtigten wieder aufzunehmen und nach dem 5. Hauptstück dieses Bundesgesetzes fortzuführen. Ein solcher Antrag ist im Falle eines Wehrdienstes nach Absatz 11, Ziffer eins, nur hinsichtlich jener Teile zulässig, die nach Ablauf des 31. März 2001 liegen. Wird ein solcher Antrag im Falle eines Wehrdienstes nach Absatz 11, Ziffer eins bis zum Ablauf des 30. Juni 2001 eingebracht, so beginnt der Anspruch auf die genannten Leistungen nach dem 5. Hauptstück dieses Bundesgesetzes mit 1. April 2001. Bei einer späteren Antragstellung beginnt dieser Anspruch erst mit dem der Antragstellung nachfolgenden Monatsersten. Im Falle eines Wehrdienstes nach Absatz 11, Ziffer 2, gilt hinsichtlich des Beginnes des Anspruches auf die genannten Leistungen Paragraph 23, Absatz 2,