Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Heeresgebührengesetz 2001 § 61

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresgebührengesetz 2001

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 31/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 61

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

HGG 2001

Index

43/02 Leistungsrecht

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 61,
  1. Absatz eins,Personen, die
    1. Ziffer eins
      einen vor dem 1. Juli 1992 angetretenen Wehrdienst als Zeitsoldat über diesen Zeitpunkt hinaus leisten und
    2. Ziffer 2
      bei der Entlassung aus diesem Wehrdienst als Zeitsoldat einen Anspruch auf eine Treueprämie nach Paragraph 46, haben,
    gebührt die Treueprämie in der Höhe der Überbrückungshilfe nach Paragraph 8, Absatz 2, des Heeresgebührengesetzes 1985 (HGG), Bundesgesetzblatt Nr. 87. Dabei ist als Bemessungsgrundlage die jeweilige Monatsprämie nach Paragraph 45, Absatz eins, heranzuziehen. Auf eine solche Treueprämie ist die Erstattungspflicht nach Paragraph 8, Absatz 4, HGG anzuwenden.
  2. Absatz 2,Eine Treueprämie ist um eine Überbrückungshilfe, die für einen vor dem 1. Juli 1992 beendeten Wehrdienst als Zeitsoldat ausbezahlt wurde, zu vermindern.
  3. Absatz 3,Gilt ein Wehrpflichtiger auf Grund des Antrittes eines Auslandseinsatzpräsenzdienstes als vorzeitig aus dem Wehrdienst als Zeitsoldat entlassen, so entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Erstattungsbetrages nach Paragraph 45, Absatz 5, Außerdem gebührt ihm zum Zeitpunkt dieser Entlassung keine Treueprämie. Läuft ein Verpflichtungszeitraum zum Wehrdienst als Zeitsoldat während des Auslandseinsatzpräsenzdienstes ab, so gebührt dem Wehrpflichtigen zum Zeitpunkt dieses Ablaufens eine Treueprämie. Zur Ermittlung der Höhe der Treueprämie sind die zu diesem Zeitpunkt für Zeitsoldaten normierten Geldleistungen heranzuziehen.
  4. Absatz 4,Eine Treueprämie tritt hinsichtlich des Paragraph 5, Absatz 4, Ziffer 2, des Auslandseinsatzgesetzes (AuslEG), Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1965,, an die Stelle einer Überbrückungshilfe nach Paragraph 8, HGG.
  5. Absatz 5,Eine ärztliche Behandlung nach Paragraph 18, Absatz 4, darf auch durch Dentisten durchgeführt werden, die beim Bundesheer auf Grund eines Vertrages oder auf Grund einer Einberufung zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst tätig sind. In den Fällen des Paragraph 19, Absatz eins und 2 darf eine entsprechende ärztliche Behandlung auch durch andere Dentisten durchgeführt werden.
  6. Absatz 6,Arbeitgeber nach Paragraph 42, Absatz 3 und 43 HGG 1992 können zur Erlangung eines Kostenersatzes nach Paragraph 41, Absatz 2, für vor dem Jahr 2000 gelegene Kalenderjahre bis zum Ablauf des 30. September 2001 einen Antrag nach Paragraph 43, Absatz 2, stellen.
  7. Absatz 7,Verfahren auf Zuerkennung von Familienunterhalt, die auf Grund einer Antragstellung nach Paragraph 35, Absatz 2, HGG 1992 eingeleitet wurden, gelten ab 1. April 2001 als amtswegige Verfahren nach Paragraph 33, Absatz 2, Verfahren auf Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe, die auf Grund einer Antragstellung nach Paragraph 35, Absatz 2, HGG 1992 eingeleitet wurden, sind auch nach Ablauf des 31. März 2001 auf Grund der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Verfahrensrechtslage fortzuführen.
  8. Absatz 8,Anmerkung, tritt mit Ablauf des 31. 12. 2001 außer Kraft)
  9. Absatz 9,Anmerkung, tritt mit Ablauf des 31. 12. 2001 außer Kraft)
  10. Absatz 10,Das Einkommen nach Paragraph 27, Absatz 5 und Paragraph 38, Absatz 5, ist um den Investitionsfreibetrag nach Paragraph 10, EstG 1988 zu vermehren, sofern dieser Freibetrag nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes 1988 geltend gemacht werden kann.
  11. Absatz 11,Ist ein Verfahren auf Zuerkennung von Familienunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe für einen Wehrdienst, der
    1. Ziffer eins
      vor dem 1. April 2001 angetreten wurde und über diesen Zeitpunkt hinaus geleistet wird oder
    2. Ziffer 2
      nach Ablauf des 31. März 2001 anzutreten ist,
    mit Ablauf des 31. März 2001 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen, so ist das Verfahren im Falle der Ziffer eins, für die vor dem 1. April 2001 liegenden Teile des Wehrdienstes nach dem 5. Hauptstück HGG 1992 und für die nach Ablauf des 31. März 2001 liegenden Teile nach dem
    1. Ziffer 5
      Hauptstück dieses Bundesgesetzes fortzuführen. Im Falle der Ziffer 2
    ist das Verfahren nach dem 5. Hauptstück dieses Bundesgesetzes fortzuführen. Ist ein anderes Verfahren auf Zuerkennung der genanten Leistungen mit Ablauf des 31. März 2001 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen, so ist es nach dem 5. Hauptstück HGG 1992 fortzuführen.
  12. Absatz 12,Wird ein Antrag auf Zuerkennung von Familienunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe oder auf Änderung bereits zuerkannter Leistungen für einen Wehrdienst, der vor dem 1. April 2001 begonnen wurde und über diesen Zeitpunkt hinaus geleistet wird, nach Ablauf des 31. März 2001 eingebracht, so ist dieses Verfahren für die vor dem 1. April 2001 liegenden Teile des Wehrdienstes nach dem

5. Hauptstück HGG 1992 und für die nach Ablauf des 31. März 2001 liegenden Teile nach dem 5. Hauptstück dieses Bundesgesetzes durchzuführen.

  1. Absatz 13,Wurde ein Verfahren auf Zuerkennung von Familienunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe für einen Wehrdienst nach Absatz 11, Ziffer eins, oder 2 bereits vor dem 1. April 2001 rechtskräftig abgeschlossen, so ist das Verfahren auf Antrag des Anspruchsberechtigten wieder aufzunehmen und nach dem 5. Hauptstück dieses Bundesgesetzes fortzuführen. Ein solcher Antrag ist im Falle eines Wehrdienstes nach Absatz 11, Ziffer eins, nur hinsichtlich jener Teile zulässig, die nach Ablauf des 31. März 2001 liegen. Wird ein solcher Antrag im Falle eines Wehrdienstes nach Absatz 11, Ziffer eins bis zum Ablauf des 30. Juni 2001 eingebracht, so beginnt der Anspruch auf die genannten Leistungen nach dem 5. Hauptstück dieses Bundesgesetzes mit 1. April 2001. Bei einer späteren Antragstellung beginnt dieser Anspruch erst mit dem der Antragstellung nachfolgenden Monatsersten. Im Falle eines Wehrdienstes nach Absatz 11, Ziffer 2, gilt hinsichtlich des Beginnes des Anspruches auf die genannten Leistungen Paragraph 23, Absatz 2,

Schlagworte

BGBl. Nr. 87/1985, Präsenzdienst

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2012

Gesetzesnummer

20001214

Dokumentnummer

NOR40017230

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/31/P61/NOR40017230

Navigation im Suchergebnis