Bundesrecht konsolidiert

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Heeresgebührengesetz 2001 § 61

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresgebührengesetz 2001

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 31/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 61

Inkrafttretensdatum

01.07.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Abkürzung

HGG 2001

Index

43/02 Leistungsrecht

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 61,
  1. Absatz eins,Personen, die
    1. Ziffer eins
      einen vor dem 1. Juli 1992 angetretenen Wehrdienst als Zeitsoldat über diesen Zeitpunkt hinaus leisten und
    2. Ziffer 2
      bei der Entlassung aus diesem Wehrdienst als Zeitsoldat einen Anspruch auf eine Treueprämie nach Paragraph 46, haben,
    gebührt die Treueprämie in der Höhe der Überbrückungshilfe nach Paragraph 8, Absatz 2, des Heeresgebührengesetzes 1985 (HGG), Bundesgesetzblatt Nr. 87. Dabei ist als Bemessungsgrundlage die jeweilige Monatsprämie nach Paragraph 45, Absatz eins, heranzuziehen. Auf eine solche Treueprämie ist die Erstattungspflicht nach Paragraph 8, Absatz 4, HGG anzuwenden.
  2. Absatz 2,Eine Treueprämie ist um eine Überbrückungshilfe, die für einen vor dem 1. Juli 1992 beendeten Wehrdienst als Zeitsoldat ausbezahlt wurde, zu vermindern.
  3. Absatz 3,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2001,)
  4. Absatz 4,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2001,)
  5. Absatz 5,Eine ärztliche Behandlung nach Paragraph 18, Absatz 4, darf auch durch Dentisten durchgeführt werden, die beim Bundesheer auf Grund eines Vertrages oder auf Grund einer Einberufung zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst tätig sind. In den Fällen des Paragraph 19, Absatz eins und 2 darf eine entsprechende ärztliche Behandlung auch durch andere Dentisten durchgeführt werden.
  6. Absatz 6,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2005,)
  7. Absatz 7,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2005,)
  8. Absatz 8,Anmerkung, tritt mit Ablauf des 31. 12. 2001 außer Kraft)
  9. Absatz 9,Anmerkung, tritt mit Ablauf des 31. 12. 2001 außer Kraft)
  10. Absatz 10,Das Einkommen nach Paragraph 27, Absatz 5 und Paragraph 38, Absatz 5, ist um den Investitionsfreibetrag nach Paragraph 10, EStG 1988 zu vermehren, sofern dieser Freibetrag nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes 1988 geltend gemacht werden kann.
  11. Absatz 11,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2005,)
  12. Absatz 12,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2005,)
  13. Absatz 13,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2005,)

Schlagworte

BGBl. Nr. 87/1985, Präsenzdienst

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2012

Gesetzesnummer

20001214

Dokumentnummer

NOR40065462

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/31/P61/NOR40065462

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