Bundesrecht konsolidiert

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Heeresgebührengesetz 2001 § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresgebührengesetz 2001

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 31/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.04.2001

Außerkrafttretensdatum

30.06.2005

Abkürzung

HGG 2001

Index

43/02 Leistungsrecht

Text

Grundvergütung und Erfolgsprämie

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Anspruchsberechtigten, die den Grundwehrdienst oder die ersten sechs Monate des Ausbildungsdienstes leisten, gebührt für jeden Kalendermonat einer solchen Wehrdienstleistung eine Grundvergütung in der Höhe von 4,41 vH des Bezugsansatzes.
  2. Absatz 2,Schließen Anspruchsberechtigte eine vorbereitende Kaderausbildung erfolgreich ab, so gebührt ihnen eine Erfolgsprämie in der Höhe von 9,87 vH des Bezugsansatzes.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2012

Gesetzesnummer

20001214

Dokumentnummer

NOR40017173

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/31/P5/NOR40017173

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