Absatz eins,Anspruchsberechtigten, die den Grundwehrdienst oder die ersten sechs Monate des Ausbildungsdienstes leisten, gebührt für jeden Kalendermonat einer solchen Wehrdienstleistung eine Grundvergütung in der Höhe von 4,41 vH des Bezugsansatzes.
Heeresgebührengesetz 2001
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001,
Paragraph 5
01.04.2001
30.06.2005