(3)Absatz 3,Anspruchsberechtigten mit Anspruch auf eine Freiwilligenprämie nach Abs. 2, die auf Grund ihrer Eignung und des voraussichtlichen militärischen Bedarfes für eine Offiziers- oder Unteroffiziersfunktion in der Einsatzorganisation nach § 21 Abs. 1 Z 1 oder 2 WG 2001 zu einer diesen Funktionen entsprechenden vorbereitenden Milizausbildung eingeteilt wurden, gebührt für jeden Kalendermonat dieser Ausbildung bis zum Ende des Grundwehrdienstes zusätzlich eine Kaderausbildungsprämie in der Höhe von 7,43 vH des Bezugsansatzes. Der Kalendermonat, in dem die Einteilung zur vorbereitenden Milizausbildung stattgefunden hat, ist dabei einzurechnen.Anspruchsberechtigten mit Anspruch auf eine Freiwilligenprämie nach Absatz 2,, die auf Grund ihrer Eignung und des voraussichtlichen militärischen Bedarfes für eine Offiziers- oder Unteroffiziersfunktion in der Einsatzorganisation nach Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 WG 2001 zu einer diesen Funktionen entsprechenden vorbereitenden Milizausbildung eingeteilt wurden, gebührt für jeden Kalendermonat dieser Ausbildung bis zum Ende des Grundwehrdienstes zusätzlich eine Kaderausbildungsprämie in der Höhe von 7,43 vH des Bezugsansatzes. Der Kalendermonat, in dem die Einteilung zur vorbereitenden Milizausbildung stattgefunden hat, ist dabei einzurechnen.