Bundesrecht konsolidiert

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Heeresgebührengesetz 2001 § 5

Kurztitel

Heeresgebührengesetz 2001

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 31/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 207/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

HGG 2001

Index

43/02 Leistungsrecht

Text

Grundvergütung, Freiwilligen- und Kaderausbildungsprämie

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Anspruchsberechtigten, die den Grundwehrdienst leisten, gebührt
    1. Ziffer eins
      für jeden Kalendermonat eine Grundvergütung in der Höhe von 9,3 vH des Bezugsansatzes und
    2. Ziffer 2
      während der Heranziehung zu einem Einsatz nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a bis c WG 2001 an Stelle der Grundvergütung nach Ziffer eins, eine erhöhte Grundvergütung in der Höhe von 20,31 vH des Bezugsansatzes.
  2. Absatz 2,Wehrpflichtigen, die sich freiwillig zur Leistung von Milizübungen nach Paragraph 21, Absatz 2, WG 2001 gemeldet haben und auf Grund ihrer Eignung und des voraussichtlichen militärischen Bedarfes für die Heranbildung zu einer Funktion in der Einsatzorganisation des Bundesheeres in Betracht kommen, gebührt während des Grundwehrdienstes für jeden Kalendermonat bis zum Ende des Grundwehrdienstes eine Freiwilligenprämie in der Höhe von 14,86 vH des Bezugsansatzes. Der Kalendermonat, in dem die Meldung erfolgt, ist dabei einzurechnen.
  3. Absatz 3,Anspruchsberechtigten mit Anspruch auf eine Freiwilligenprämie nach Absatz 2,, die auf Grund ihrer Eignung und des voraussichtlichen militärischen Bedarfes für eine Offiziers- oder Unteroffiziersfunktion in der Einsatzorganisation nach Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 WG 2001 zu einer diesen Funktionen entsprechenden vorbereitenden Milizausbildung eingeteilt wurden, gebührt für jeden Kalendermonat dieser Ausbildung bis zum Ende des Grundwehrdienstes zusätzlich eine Kaderausbildungsprämie in der Höhe von 7,43 vH des Bezugsansatzes. Der Kalendermonat, in dem die Einteilung zur vorbereitenden Milizausbildung stattgefunden hat, ist dabei einzurechnen.

Schlagworte

Freiwilligenausbildungsprämie, Offiziersfunktion

Im RIS seit

29.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2022

Gesetzesnummer

20001214

Dokumentnummer

NOR40249193

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/31/P5/NOR40249193

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