Bundesrecht konsolidiert

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Heeresgebührengesetz 2001 § 30

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresgebührengesetz 2001

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 31/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 30

Inkrafttretensdatum

01.04.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Abkürzung

HGG 2001

Index

43/02 Leistungsrecht

Text

Ausmaß

Paragraph 30,
  1. Absatz eins,Bei der Bemessung des Familienunterhaltes sind je Kalendermonat zu veranschlagen
    1. Ziffer eins
      für den Ehegatten, der nicht dauernd vom Anspruchsberechtigten getrennt lebt, 50 vH der Bemessungsgrundlage,
    2. Ziffer 2
      für jede andere Person, für die ein Anspruch auf Familienunterhalt besteht und die zum Haushalt des Anspruchsberechtigten gehört oder in seinem Haushalt lebt, je 10 vH der Bemessungsgrundlage und
    3. Ziffer 3
      für jede andere Person, für die ein Anspruch auf Familienunterhalt besteht, der vom Anspruchsberechtigten zu leistende Unterhalt, jedoch nicht mehr als 20 vH der Bemessungsgrundlage.
  2. Absatz 2,Fällt ein Familienunterhalt nach Absatz eins, Ziffer eins, nicht an, so erhöht sich der für Personen nach Absatz eins, Ziffer 2, insgesamt gebührende Familienunterhalt je Kalendermonat um 30 vH der Bemessungsgrundlage.
  3. Absatz 3,Gehören zum Haushalt des Anspruchsberechtigten nur Kinder und ist der Anspruchsberechtigte der einzige Unterhaltsverpflichtete, so erhöht sich der Anspruch nach Absatz 2, um die nachgewiesenen Mehrkosten bis zur Höhe jenes Betrages, der dem Ehegatten und den Kindern zusammen zustehen würde.
  4. Absatz 4,Der Familienunterhalt darf in keinem Fall 80 vH der Bemessungsgrundlage je Kalendermonat übersteigen. Die Ansprüche nach den Absatz eins bis 3 sind, sofern sie insgesamt 80 vH der Bemessungsgrundlage überschreiten würden, verhältnismäßig zu kürzen.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2012

Gesetzesnummer

20001214

Dokumentnummer

NOR40017198

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/31/P30/NOR40017198

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