Bundesrecht konsolidiert

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Heeresgebührengesetz 2001 § 30

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresgebührengesetz 2001

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 31/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 30

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

HGG 2001

Index

43/02 Leistungsrecht

Text

Ausmaß

Paragraph 30,
  1. Absatz eins,Bei der Bemessung des Familienunterhaltes und des Partnerunterhaltes sind je Kalendermonat zu veranschlagen
    1. Ziffer eins
      für den Ehegatten oder eingetragenen Partner, der jeweils nicht dauernd vom Anspruchsberechtigten getrennt lebt, 50 vH der Bemessungsgrundlage,
    2. Ziffer 2
      für jede andere Person, für die ein Anspruch auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt besteht und die zum Haushalt des Anspruchsberechtigten gehört oder in seinem Haushalt lebt, je 10 vH der Bemessungsgrundlage und
    3. Ziffer 3
      für jede andere Person, für die ein Anspruch auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt besteht, der vom Anspruchsberechtigten zu leistende Unterhalt, jedoch nicht mehr als 20 vH der Bemessungsgrundlage.
  2. Absatz 2,Fällt ein Familienunterhalt oder Partnerunterhalt nach Absatz eins, Ziffer eins, nicht an, so erhöht sich der für Personen nach Absatz eins, Ziffer 2, insgesamt gebührende Familienunterhalt je Kalendermonat um 30 vH der Bemessungsgrundlage.
  3. Absatz 3,Gehören zum Haushalt des Anspruchsberechtigten nur Kinder und ist der Anspruchsberechtigte der einzige Unterhaltsverpflichtete, so erhöht sich der Anspruch nach Absatz 2, um die nachgewiesenen Mehrkosten bis zur Höhe jenes Betrages, der dem Ehegatten und den Kindern zusammen zustehen würde.
  4. Absatz 4,Der Familienunterhalt und der Partnerunterhalt dürfen gemeinsam in keinem Fall 80 vH der Bemessungsgrundlage je Kalendermonat übersteigen. Die Ansprüche nach den Absatz eins bis 3 sind, sofern sie insgesamt 80 vH der Bemessungsgrundlage überschreiten würden, verhältnismäßig zu kürzen.

Im RIS seit

25.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

20001214

Dokumentnummer

NOR40113025

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/31/P30/NOR40113025

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