Absatz eins,Bei der Bemessung des Familienunterhaltes sind je Kalendermonat zu veranschlagen
- Ziffer einsfür den Ehegatten, der nicht dauernd vom Anspruchsberechtigten getrennt lebt, 50 vH der Bemessungsgrundlage,
- Ziffer 2für jede andere Person, für die ein Anspruch auf Familienunterhalt besteht und die zum Haushalt des Anspruchsberechtigten gehört oder in seinem Haushalt lebt, je 10 vH der Bemessungsgrundlage und
- Ziffer 3für jede andere Person, für die ein Anspruch auf Familienunterhalt besteht, der vom Anspruchsberechtigten zu leistende Unterhalt, jedoch nicht mehr als 20 vH der Bemessungsgrundlage.