Bundesrecht konsolidiert

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Heeresgebührengesetz 2001 § 24

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresgebührengesetz 2001

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 31/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 24

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

HGG 2001

Index

43/02 Leistungsrecht

Text

Änderungen

Paragraph 24,
  1. Absatz eins,Entstehen die Voraussetzungen für die Zuerkennung von Familienunterhalt oder Partnerunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe während des Wehrdienstes, so beginnt der Anspruch auf diese Leistungen mit dem Tag des Entstehens der Voraussetzungen. Dies gilt auch bei einer Änderung oder einem Wegfall dieser Voraussetzungen.
  2. Absatz 2,Erlangt die Behörde auf andere Weise als durch einen Antrag Kenntnis von einer Änderung der Voraussetzungen hinsichtlich eines zuerkannten Anspruches auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe, so hat sie diese Leistungen von Amts wegen abzuändern.
  3. Absatz 3,Wird ein Antrag auf Zuerkennung oder Erweiterung von Familienunterhalt oder Partnerunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe im Falle des Absatz eins, später als drei Monate nach Entstehen oder Änderung der Voraussetzungen eingebracht oder erlangt die Behörde im Falle des Absatz 2, später als drei Monate nach der entsprechenden Änderung der Voraussetzungen hievon Kenntnis, so beginnt der Anspruch auf neu entstandene oder höhere Leistungen erst mit dem der Antragstellung oder der Kenntnisnahme durch die Behörde nachfolgenden Monatsersten.
  4. Absatz 4,Leisten Anspruchsberechtigte unmittelbar im Anschluss an einen Wehrdienst nach Paragraph 23, Absatz eins, einen anderen derartigen Wehrdienst oder wird der gleiche Wehrdienst nach Beendigung des Auslandseinsatzpräsenzdienstes auf Grund des Paragraph 3, Absatz 3, des Auslandseinsatzgesetzes 2001 (AuslEG 2001), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 55, fortgesetzt, so gilt ein bereits rechtskräftig festgestellter Anspruch auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe bis zur Beendigung des nachfolgenden Wehrdienstes. Im Übrigen richtet sich in diesen Fällen die Wirksamkeit der Einberufung nach Paragraph 23, Absatz 3, ausschließlich nach jener für den jeweils ersten derartigen Wehrdienst.

Im RIS seit

25.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

20001214

Dokumentnummer

NOR40113020

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/31/P24/NOR40113020

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