(4)Absatz 4,Leisten Anspruchsberechtigte unmittelbar im Anschluss an einen Wehrdienst nach § 23 Abs. 1 einen anderen derartigen Wehrdienst oder wird der gleiche Wehrdienst nach Beendigung des Auslandseinsatzpräsenzdienstes auf Grund des § 3 Abs. 3 des Auslandseinsatzgesetzes 2001 (AuslEG 2001), BGBl. I Nr. 55, fortgesetzt, so gilt ein bereits rechtskräftig festgestellter Anspruch auf Familienunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe bis zur Beendigung des nachfolgenden Wehrdienstes.Leisten Anspruchsberechtigte unmittelbar im Anschluss an einen Wehrdienst nach Paragraph 23, Absatz eins, einen anderen derartigen Wehrdienst oder wird der gleiche Wehrdienst nach Beendigung des Auslandseinsatzpräsenzdienstes auf Grund des Paragraph 3, Absatz 3, des Auslandseinsatzgesetzes 2001 (AuslEG 2001), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 55, fortgesetzt, so gilt ein bereits rechtskräftig festgestellter Anspruch auf Familienunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe bis zur Beendigung des nachfolgenden Wehrdienstes.