(3)Absatz 3,Wird ein Antrag auf Zuerkennung oder Erweiterung von Familienunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe im Falle des Abs. 1 später als drei Monate nach Entstehen oder Änderung der Voraussetzungen eingebracht oder erlangt die Behörde im Falle des Abs. 2 später als drei Monate nach der entsprechenden Änderung der Voraussetzungen hievon Kenntnis, so beginnt der Anspruch auf neu entstandene oder höhere Leistungen erst mit dem der Antragstellung oder der Kenntnisnahme durch die Behörde nachfolgenden Monatsersten.Wird ein Antrag auf Zuerkennung oder Erweiterung von Familienunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe im Falle des Absatz eins, später als drei Monate nach Entstehen oder Änderung der Voraussetzungen eingebracht oder erlangt die Behörde im Falle des Absatz 2, später als drei Monate nach der entsprechenden Änderung der Voraussetzungen hievon Kenntnis, so beginnt der Anspruch auf neu entstandene oder höhere Leistungen erst mit dem der Antragstellung oder der Kenntnisnahme durch die Behörde nachfolgenden Monatsersten.