Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Heeresgebührengesetz 2001 § 23

Kurztitel

Heeresgebührengesetz 2001

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 31/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 181/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 23

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

HGG 2001

Index

43/02 Leistungsrecht

Text

5. Hauptstück
Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe

1. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen

Ansprüche

Paragraph 23,
  1. Absatz eins,Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe kann Anspruchsberechtigten gebühren, die den Grundwehrdienst oder den Wehrdienst als Zeitsoldat oder den Ausbildungsdienst leisten, auf deren Antrag und für die Dauer eines solchen Wehrdienstes, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.
  2. Absatz 2,Wird ein Antrag auf Zuerkennung von Familienunterhalt oder Partnerunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe später als drei Monate nach Antritt des Wehrdienstes eingebracht, so beginnt der Anspruch auf diese Leistung erst mit dem der Antragstellung nachfolgenden Monatsersten.
  3. Absatz 3,Als Wirksamkeit der Einberufung nach diesem Hauptstück gilt
    1. Ziffer eins
      die erstmalige Erlassung des Einberufungsbefehles oder
    2. Ziffer 2
      die Kundmachung einer allgemeinen Bekanntmachung der Einberufung
    zum jeweiligen Wehrdienst nach Absatz eins,

Im RIS seit

05.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

20001214

Dokumentnummer

NOR40155501

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/31/P23/NOR40155501

Navigation im Suchergebnis