Bundesrecht konsolidiert

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Heeresgebührengesetz 2001 § 23

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresgebührengesetz 2001

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 31/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 23

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

HGG 2001

Index

43/02 Leistungsrecht

Text

5. Hauptstück
Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe

1. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen

Ansprüche

Paragraph 23,
  1. Absatz eins,Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe kann Anspruchsberechtigten gebühren, die den Grundwehrdienst oder den Wehrdienst als Zeitsoldat oder den Ausbildungsdienst leisten, auf deren Antrag und für die Dauer eines solchen Wehrdienstes, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.
  2. Absatz 2,Wird ein Antrag auf Zuerkennung von Familienunterhalt oder Partnerunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe später als drei Monate nach Antritt des Wehrdienstes eingebracht, so beginnt der Anspruch auf diese Leistung erst mit dem der Antragstellung nachfolgenden Monatsersten.
  3. Absatz 3,Als Wirksamkeit der Einberufung nach diesem Hauptstück gilt
    1. Ziffer eins
      die Erlassung des Einberufungsbefehles oder
    2. Ziffer 2
      die Kundmachung einer allgemeinen Bekanntmachung der Einberufung
    zu einem Wehrdienst nach Absatz eins,

Im RIS seit

25.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

20001214

Dokumentnummer

NOR40113019

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/31/P23/NOR40113019

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