Bundesrecht konsolidiert

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Heeresgebührengesetz 2001 § 23

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresgebührengesetz 2001

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 31/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 23

Inkrafttretensdatum

01.12.2002

Außerkrafttretensdatum

30.06.2005

Abkürzung

HGG 2001

Index

43/02 Leistungsrecht

Text

5. Hauptstück
Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe

1. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen

Ansprüche

Paragraph 23,
  1. Absatz eins,Familienunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe kann Anspruchsberechtigten gebühren, die den Grundwehrdienst oder die ersten sechs Monate des Ausbildungsdienstes leisten, auf deren Antrag und für die Dauer eines solchen Wehrdienstes, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.
  2. Absatz 2,Wird ein Antrag auf Zuerkennung von Familienunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe später als drei Monate nach Antritt des Wehrdienstes eingebracht, so beginnt der Anspruch auf diese Leistung erst mit dem der Antragstellung nachfolgenden Monatsersten.
  3. Absatz 3,Als Wirksamkeit der Einberufung nach diesem Hauptstück gilt
    1. Ziffer eins
      die Erlassung des Einberufungsbefehles oder
    2. Ziffer 2
      die Kundmachung einer allgemeinen Bekanntmachung der Einberufung
    zu einem Wehrdienst nach Absatz eins,

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2012

Gesetzesnummer

20001214

Dokumentnummer

NOR40032986

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/31/P23/NOR40032986

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