Bundesrecht konsolidiert

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Punzierungsgesetz 2000 § 8

Kurztitel

Punzierungsgesetz 2000

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 24/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

Außerkrafttretensdatum

Index

38 Punzierung

Text

Prüfung und Punzierung von Edelmetallgegenständen

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Edelmetallgegenstände gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 2 sind während oder unverzüglich nach der Erzeugung sowie unverzüglich nach dem Verbringen ins Bundesgebiet oder der Übernahme zum Verkauf auf ihre Übereinstimmung mit den Paragraphen eins bis 7 zu überprüfen und mit den erforderlichen Punzen zu versehen.
  2. Absatz 2,Die Überprüfung und Punzierung gemäß Absatz eins, ist nicht erforderlich bei Edelmetallgegenständen, die bereits
    1. Ziffer eins
      gemäß dem Übereinkommen über die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen, Bundesgesetzblatt Nr. 346 aus 1975,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 131 aus 2011,,
    2. Ziffer 2
      gemäß dem Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung der amtlichen Punzen auf Uhrgehäusen aus Edelmetall, Bundesgesetzblatt Nr. 180 aus 1973,, in seiner jeweils geltenden Fassung,
    3. Ziffer 3
      gemäß vor dem 1. April 2001 geltenden österreichischen Rechtsvorschriften von einem Punzierungsamt oder einer Punzierungsstätte innerhalb oder außerhalb des heutigen Bundesgebietes,
    4. Ziffer 4
      in einem EWR-Staat auf Grund seiner Rechtsvorschriften von einer unabhängigen Stelle
    geprüft und punziert worden sind.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen kann aus Gründen der Gleichbehandlung und zur Entlastung der Verantwortlichen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, unter Bedachtnahme auf den Konsumentenschutz durch Verordnung Überprüfungen und Punzierungen gemäß anderer als der in Absatz 2, genannten Rechtsvorschriften als den Überprüfungen und Punzierungen gemäß Absatz 2, gleichwertig anerkennen, sofern die Überprüfung und Punzierung durch eine unabhängige Stelle erfolgt.

Im RIS seit

04.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2019

Gesetzesnummer

20001211

Dokumentnummer

NOR40218988

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/24/P8/NOR40218988

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