Absatz eins,Edelmetallgegenstände gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 2 sind während oder unverzüglich nach der Erzeugung sowie unverzüglich nach dem Verbringen ins Bundesgebiet oder der Übernahme zum Verkauf auf ihre Übereinstimmung mit den Paragraphen eins bis 7 zu überprüfen und mit den erforderlichen Punzen zu versehen.