(2)Absatz 2,Die Überprüfung und Punzierung gemäß Abs. 1 ist nicht erforderlich bei Edelmetallgegenständen, die bereitsDie Überprüfung und Punzierung gemäß Absatz eins, ist nicht erforderlich bei Edelmetallgegenständen, die bereits
gemäß dem Übereinkommen über die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen, BGBl. Nr. 346/1975, in seiner jeweils geltenden Fassung,gemäß dem Übereinkommen über die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen, Bundesgesetzblatt Nr. 346 aus 1975,, in seiner jeweils geltenden Fassung, gemäß dem Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung der amtlichen Punzen auf Uhrgehäusen aus Edelmetall, BGBl. Nr. 180/1973, in seiner jeweils geltenden Fassung,gemäß dem Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung der amtlichen Punzen auf Uhrgehäusen aus Edelmetall, Bundesgesetzblatt Nr. 180 aus 1973,, in seiner jeweils geltenden Fassung, gemäß vor dem 1. April 2001 geltenden österreichischen Rechtsvorschriften von einem Punzierungsamt oder einer Punzierungsstätte innerhalb oder außerhalb des heutigen Bundesgebietes,
in einem EWR-Staat auf Grund seiner Rechtsvorschriften von einer unabhängigen Stelle
geprüft und punziert worden sind.