Kurztitel

Punzierungsgesetz 2000

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8,

Inkrafttretensdatum

01.04.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019

Index

38 Punzierung

Text

Prüfung und Punzierung von Edelmetallgegenständen

Paragraph 8,

  1. Absatz einsEdelmetallgegenstände gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 2 sind während oder unverzüglich nach der Erzeugung sowie unverzüglich nach dem Verbringen ins Bundesgebiet oder der Übernahme zum Verkauf auf ihre Übereinstimmung mit den Paragraphen eins bis 7 zu überprüfen und mit den erforderlichen Punzen zu versehen.
  2. Absatz 2Die Überprüfung und Punzierung gemäß Absatz eins, ist nicht erforderlich bei Edelmetallgegenständen, die bereits
    1. Ziffer eins
      gemäß dem Übereinkommen über die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen, Bundesgesetzblatt Nr. 346 aus 1975,, in seiner jeweils geltenden Fassung,
    2. Ziffer 2
      gemäß dem Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung der amtlichen Punzen auf Uhrgehäusen aus Edelmetall, Bundesgesetzblatt Nr. 180 aus 1973,, in seiner jeweils geltenden Fassung,
    3. Ziffer 3
      gemäß vor dem 1. April 2001 geltenden österreichischen Rechtsvorschriften von einem Punzierungsamt oder einer Punzierungsstätte innerhalb oder außerhalb des heutigen Bundesgebietes,
    4. Ziffer 4
      in einem EWR-Staat auf Grund seiner Rechtsvorschriften von einer unabhängigen Stelle
    geprüft und punziert worden sind.

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2019

Gesetzesnummer

20001211

Dokumentnummer

NOR40017017