Bundesrecht konsolidiert

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Privatradiogesetz § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Privatradiogesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 20/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.08.2004

Außerkrafttretensdatum

30.09.2010

Abkürzung

PrR-G

Index

16/02 Rundfunk

Text

Ausschreibung von Übertragungskapazitäten

Paragraph 13,
  1. Absatz eins,Eine Ausschreibung von Übertragungskapazitäten gemäß Absatz 2, hat neben den in Paragraph 11, Absatz 3, genannten Fällen stattzufinden:
    1. Ziffer eins
      frühestens zwölf Monate, spätestens jedoch sechs Monate vor Ablauf einer erteilten Zulassung nach Paragraph 3, Absatz eins,;
    2. Ziffer 2
      unverzüglich nach Erlöschen einer Zulassung gemäß Paragraph 3, Absatz 3,, sofern die Übertragungskapazitäten nicht durch Verordnung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, zur Schaffung neuer Versorgungsgebiete reserviert werden;
    3. Ziffer 3
      bei Vorliegen eines fernmeldetechnisch realisierbaren Antrags auf Erweiterung eines bestehenden oder Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes, sofern die Übertragungskapazitäten nicht durch Verordnung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, zur Schaffung neuer Versorgungsgebiete reserviert werden;
    4. Ziffer 4
      von Amts wegen, wenn auf der Grundlage gemäß Paragraph 10, Absatz 3, reservierter Übertragungskapazitäten die Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes möglich ist, das eine technische Reichweite von zumindest 100 000 Personen in einem politisch, sozial, wirtschaftlich und kulturell zusammenhängenden Gebiet aufweist.
  2. Absatz 2,Die Regulierungsbehörde hat dabei die verfügbaren Übertragungskapazitäten im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” und durch Bekanntmachung in weiteren österreichischen Tageszeitungen und in sonstiger geeigneter Weise auszuschreiben und dabei eine mindestens zweimonatige Frist zu bestimmen, innerhalb derer Anträge auf Zuordnung der Übertragungskapazität zu einem bestehenden Versorgungsgebiet oder auf Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk im ausgeschriebenen Versorgungsgebiet nach diesem Bundesgesetz gestellt werden können.
  3. Absatz 3,Die Ausschreibung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, kann auf bestehende Hörfunkveranstalter zur Erweiterung bestehender Versorgungsgebiete beschränkt werden, wenn sich der der Ausschreibung zugrundeliegende Antrag auf die Erweiterung eines bestehenden Versorgungsgebietes richtet und die beantragte Übertragungskapazität eine technische Reichweite von weniger als 50 000 Personen aufweist. In diesem Fall kann die Bekanntmachung gemäß Absatz 2, durch direkte Verständigung der betreffenden Hörfunkveranstalter ersetzt werden.

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2010

Gesetzesnummer

20001215

Dokumentnummer

NOR40054398

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/20/P13/NOR40054398

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