Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Privatradiogesetz § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Privatradiogesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 20/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.04.2001

Außerkrafttretensdatum

31.07.2004

Abkürzung

PrR-G

Index

16/02 Rundfunk

Text

Ausschreibung von Übertragungskapazitäten

Paragraph 13, (1) Eine Ausschreibung von Übertragungskapazitäten gemäß Absatz 2, hat neben den in Paragraph 11, genannten Fällen stattzufinden,

  1. Ziffer eins
    sechs Monate vor Ablauf einer erteilten Zulassung;
  2. Ziffer 2
    unverzüglich nach Erlöschen einer Zulassung gemäß Paragraph 3, Absatz 3,;
  3. Ziffer 3
    wenn die Zulassung vom Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof aufgehoben wurde.
  4. Ziffer 4
    bei Vorliegen eines begründeten Einspruches gemäß Paragraph 12,
  1. Absatz 2,Die Regulierungsbehörde hat dabei die verfügbaren Übertragungskapazitäten im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" und durch Bekanntmachung in weiteren österreichischen Tageszeitungen und in sonstiger geeigneter Weise auszuschreiben und dabei eine mindestens zweimonatige Frist zu bestimmen, innerhalb deren Anträge auf Zuordnung der Übertragungskapazität zu einem bestehenden Versorgungsgebiet oder auf Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk im ausgeschriebenen Versorgungsgebiet nach diesem Bundesgesetz gestellt werden können.

Schlagworte

Verfassungsgerichtshof

Gesetzesnummer

20001215

Dokumentnummer

NOR40017257

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/20/P13/NOR40017257

Navigation im Suchergebnis