Bundesrecht konsolidiert

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Privatradiogesetz § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Privatradiogesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 20/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.04.2001

Außerkrafttretensdatum

31.07.2004

Abkürzung

PrR-G

Index

16/02 Rundfunk

Text

Zuordnung neuer Übertragungskapazitäten

Paragraph 12, (1) Noch nicht zugeordnete Übertragungskapazitäten kann die Regulierungsbehörde auf Antrag nach Maßgabe der Kriterien des Paragraph 10 und unter Berücksichtigung der topographischen Verhältnisse, der technischen Gegebenheiten und der internationalen fernmelderechtlichen Verpflichtungen Österreichs, dem Österreichischen Rundfunk, oder bestehenden Versorgungsgebieten von Hörfunkveranstaltern zuordnen oder für die Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes heranziehen.

  1. Absatz 2,Dem Österreichischen Rundfunk sind zusätzliche Übertragungskapazitäten zuzuordnen, wenn dies zur Sicherstellung der Versorgung mit Programmen gemäß Paragraph 10, Ziffer eins, notwendig ist.
  2. Absatz 3,Ein Antrag gemäß Absatz eins, hat die technischen Parameter, insbesondere den geplanten Sendestandort, die geplante Frequenz, die Sendestärke und die Antennencharakteristik für die beabsichtigte Nutzung der Übertragungskapazität sowie die nachweislich für die Erstellung des technischen Konzepts angefallenen Aufwendungen zu enthalten. Bezieht sich der Antrag auf Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes, so hat der Antrag gleichzeitig die Angaben gemäß Paragraph 5, zu enthalten.
  3. Absatz 4,Erweist sich nach Prüfung durch die Regulierungsbehörde die beantragte Zuordnung von Übertragungskapazitäten oder die Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes als fernmeldetechnisch realisierbar, so hat die Regulierungsbehörde unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Bestimmungen das Antragsbegehren in geeigneter Weise öffentlich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist auf die Einspruchsmöglichkeit gemäß Absatz 5, hinzuweisen.
  4. Absatz 5,Wird gegen die beantragte Zuordnung oder Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes innerhalb von vier Wochen ab Bekanntmachung bei der Regulierungsbehörde ein begründeter Einspruch erhoben, hat die Regulierungsbehörde unter der Voraussetzung der fernmeldetechnischen Realisierbarkeit die Übertragungskapazität gemäß Paragraph 13, auszuschreiben. Wird innerhalb der Frist kein Einspruch erhoben, kann die Übertragungskapazität bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nach diesem Bundesgesetz dem Antragsteller zugeordnet werden oder bei Vorliegen der Voraussetzungen nach diesem Bundesgesetz eine Zulassung erteilt werden.
  5. Absatz 6,Ein begründeter Einspruch gemäß Absatz 5, liegt dann vor, wenn in nachvollziehbarer Weise behauptet wird, die Übertragungskapazität könnte
    1. Ziffer eins
      zur Verbesserung der Versorgung in einem anderen bestehenden Versorgungsgebiet oder
    2. Ziffer 2
      zur Erweiterung eines bestehenden Versorgungsgebietes oder
    3. Ziffer 3
      zur Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes
    herangezogen werden.
  6. Absatz 7,Wird die Übertragungskapazität einer Person oder Personengesellschaft zugeordnet, die erst anlässlich der Ausschreibung (Paragraph 13,) einen Antrag eingebracht hat, so hat diese dem ursprünglichen Antragsteller gemäß Absatz 3, die nachweislich angefallenen Aufwendungen für die Erstellung des technischen Konzepts, das als Grundlage für die Ausschreibung gedient hat, zu ersetzen.
  7. Absatz 8,Ansprüche gemäß Absatz 7, sind auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen. Die Regulierungsbehörde kann im Streitfall um Schlichtung ersucht werden.

Gesetzesnummer

20001215

Dokumentnummer

NOR40017256

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/20/P12/NOR40017256

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