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Privatradiogesetz § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Privatradiogesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 20/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.08.2004

Außerkrafttretensdatum

30.09.2010

Abkürzung

PrR-G

Index

16/02 Rundfunk

Text

Zuordnung neuer Übertragungskapazitäten

Paragraph 12,
  1. Absatz eins,Noch nicht zugeordnete Übertragungskapazitäten kann die Regulierungsbehörde auf Antrag nach Maßgabe der Kriterien des Paragraph 10 und unter Berücksichtigung der topographischen Verhältnisse, der technischen Gegebenheiten und der internationalen fernmelderechtlichen Verpflichtungen Österreichs, dem Österreichischen Rundfunk, oder bestehenden Versorgungsgebieten von Hörfunkveranstaltern zuordnen oder für die Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes heranziehen.
  2. Absatz 2,Ein Antrag gemäß Absatz eins, hat die technischen Parameter, insbesondere den geplanten Sendestandort, die geplante Frequenz, die Sendestärke und die Antennencharakteristik für die beabsichtigte Nutzung der Übertragungskapazität, eine Darstellung über die geplante Versorgungswirkung der beantragten Übertragungskapazität, sowie die nachweislich für die Erstellung des technischen Konzepts angefallenen Aufwendungen zu enthalten. Bezieht sich der Antrag auf die Verbesserung der Versorgung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2,, so ist darzulegen, welche konkreten Versorgungsmängel durch die beantragte Übertragungskapazität behoben werden sollen. Bezieht sich der Antrag auf Erweiterung eines bestehenden Versorgungsgebietes, so hat der Antrag gleichzeitig Angaben zu den Kriterien gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, zu enthalten und darzulegen, welche technische Reichweite (Wohnbevölkerung) voraussichtlich mit der beantragten Übertragungskapazität erzielt werden kann. Bezieht sich der Antrag auf Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes, so hat der Antrag gleichzeitig die Angaben gemäß Paragraph 5, zu enthalten und darzulegen, welche technische Reichweite (Wohnbevölkerung) voraussichtlich mit der beantragten Übertragungskapazität erzielt werden kann. Liegt die technische Reichweite unter 50 000 Personen, so hat ein Antrag auf Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes zusätzlich Angaben zu den Kriterien gemäß Absatz 6, zu enthalten.
  3. Absatz 3,Erweist sich nach Prüfung durch die Regulierungsbehörde die beantragte Zuordnung von Übertragungskapazitäten als fernmeldetechnisch realisierbar, so hat die Regulierungsbehörde
    1. Ziffer eins
      im Falle einer vom Österreichischen Rundfunk beantragten Zuordnung einer Übertragungskapazität diese dem Österreichischen Rundfunk zuzuordnen, wenn dies zur Sicherstellung der Versorgung mit Programmen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, erforderlich ist;
    2. Ziffer 2
      im Falle eines Antrags auf Verbesserung der Versorgung in einem bestehenden Versorgungsgebiet eines Hörfunkveranstalters diesem die beantragte Übertragungskapazität zuzuordnen, sofern in einem Verfahren nach Absatz 4, kein Antrag gestellt wurde. Kann ein Hörfunkveranstalter, der einen Antrag nach Absatz 4, gestellt hat, nachweisen, dass die Zuordnung der beantragten Übertragungskapazität zu seinem Versorgungsgebiet eine größere Verbesserung der in seinem Versorgungsgebiet bestehenden Versorgungsmängel bewirkt, ist diesem Veranstalter die Übertragungskapazität zuzuordnen. Das Ausmaß der Verbesserung ist nach dem Grundsatz der Frequenzökonomie, insbesondere unter Bedachtnahme auf die Vermeidung von Doppel- und Mehrfachversorgungen, der Anzahl der von den Versorgungsmängeln betroffenen Personen (Wohnbevölkerung), der flächenmäßigen Ausdehnung und der Schwere der Versorgungsmängel zu beurteilen;
    3. Ziffer 3
      im Falle eines Antrags auf Erweiterung eines bestehenden Versorgungsgebietes oder auf Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes das Verfahren nach Absatz 5, einzuleiten.
  4. Absatz 4,Ein Antrag auf Verbesserung ist nach fernmeldetechnischer Prüfung jenen Hörfunkveranstaltern bekannt zu machen, die im Gebiet, welches durch die beantragte Übertragungskapazität versorgt werden könnte, zugelassen sind. Diese Hörfunkveranstalter haben das Recht, binnen zwei Wochen ab Zustellung der Bekanntmachung die Zuordnung der Übertragungskapazität zu beantragen, wenn diese Übertragungskapazität auch zur Verbesserung der Versorgung in ihrem Versorgungsgebiet dienen könnte. Auf dieses Recht ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Im Antrag ist darzulegen, welche konkreten Versorgungsmängel durch die Zuordnung der Übertragungskapazität behoben werden sollen. Weiters hat dieser Antrag eine Darstellung über die beantragte Übertragungskapazität gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, zu enthalten.
  5. Absatz 5,Richtet sich der Antrag auf die Erweiterung eines bestehenden oder die Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes, so ist - sofern der Antrag nicht gemäß Absatz 6, abzuweisen oder die Übertragungskapazität gemäß Paragraph 10, Absatz 3, zu reservieren ist - eine Ausschreibung gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, vorzunehmen.
  6. Absatz 6,Ein Antrag auf Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes ist abzuweisen, wenn die beantragten Übertragungskapazitäten eine technische Reichweite von weniger als 50 000 Personen aufweisen und der Antragsteller nicht nachweist, dass eine eigenständige Hörfunkveranstaltung im Versorgungsgebiet besonderen lokalen Bedürfnissen dient und dass ungeachtet der geringen Reichweite die Hörfunkveranstaltung auf Dauer finanzierbar ist. Ein Antrag auf Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes ist weiters abzuweisen, wenn die beantragten Übertragungskapazitäten eine technische Reichweite von 50 000 bis 100 000 Personen aufweisen und unter Berücksichtigung der bereits bestehenden Versorgung mit Programmen nach diesem Bundesgesetz sowie der Wettbewerbssituation am Hörfunkmarkt im beantragten Versorgungsgebiet eine auf Dauer finanzierbare Programmveranstaltung nicht zu erwarten ist.
  7. Absatz 7,Wird die Übertragungskapazität einer Person oder Personengesellschaft zugeordnet, die erst anlässlich des Verfahrens gemäß Absatz 4, oder der Ausschreibung (Paragraph 13,) einen Antrag eingebracht hat, so hat diese dem ursprünglichen Antragsteller gemäß Absatz 2, die nachweislich angefallenen Aufwendungen für die Erstellung des technischen Konzepts, das als Grundlage für die Ausschreibung gedient hat, zu ersetzen.
  8. Absatz 8,Ansprüche gemäß Absatz 7, sind auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen. Die Regulierungsbehörde kann im Streitfall vor Anrufung der Zivilgerichte um Schlichtung ersucht werden.

Schlagworte

Doppelversorgung

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2010

Gesetzesnummer

20001215

Dokumentnummer

NOR40054397

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/20/P12/NOR40054397

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