Privatradiogesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2001,
Paragraph 12
01.04.2001
31.07.2004
Zuordnung neuer Übertragungskapazitäten
Paragraph 12, (1) Noch nicht zugeordnete Übertragungskapazitäten kann die Regulierungsbehörde auf Antrag nach Maßgabe der Kriterien des Paragraph 10 und unter Berücksichtigung der topographischen Verhältnisse, der technischen Gegebenheiten und der internationalen fernmelderechtlichen Verpflichtungen Österreichs, dem Österreichischen Rundfunk, oder bestehenden Versorgungsgebieten von Hörfunkveranstaltern zuordnen oder für die Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes heranziehen.