Anspruchsberechtigt sind alle (ehemaligen) Mitglieder der Gehaltskasse, die eine gesetzliche Pension beziehen, sofern sie zumindest fünf Jahre lang Mitgliedsbeiträge gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 oder 2 entrichtet haben, sowie deren Hinterbliebene.Anspruchsberechtigt sind alle (ehemaligen) Mitglieder der Gehaltskasse, die eine gesetzliche Pension beziehen, sofern sie zumindest fünf Jahre lang Mitgliedsbeiträge gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 entrichtet haben, sowie deren Hinterbliebene.