(6)Absatz 6Für den Fall der Beendigung der Mitgliedschaft zur Gehaltskasse kann das ehemalige Mitglied die Übertragung des auf dem Pensionskonto nach Abs. 4 angesammelten Guthabens in eine Pensionskasse oder eine Einrichtung im Sinne des § 5 Z 4 Pensionskassengesetz, in eine betriebliche Kollektivversicherung oder Gruppenrentenversicherung eines neuen Arbeitgebers, in eine Einrichtung der zusätzlichen Pensionsversicherung nach § 479 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, oder in eine nach dem Kapitaldeckungsverfahren gestaltete Versorgungseinrichtung nach § 50 Abs. 3 der Rechtsanwaltsordnung (RAO), RGBl. Nr. 96/1868, verlangen. Im Fall des Beginns der Mitgliedschaft zur Gehaltskasse kann das Mitglied die Überweisung von Unverfallbarkeitsbeträgen nach den §§ 5 oder 6c des Betriebspensionsgesetzes (BPG), BGBl. Nr. 282/1990, oder eines Betrages aus einer Einrichtung der zusätzlichen Pensionsversicherung nach § 479 ASVG in die Versorgungsleistung nach Abs. 4 verlangen. Die näheren Bestimmungen für die Übertragung oder Überweisung sind in den Richtlinien festzulegen.Für den Fall der Beendigung der Mitgliedschaft zur Gehaltskasse kann das ehemalige Mitglied die Übertragung des auf dem Pensionskonto nach Absatz 4, angesammelten Guthabens in eine Pensionskasse oder eine Einrichtung im Sinne des Paragraph 5, Ziffer 4, Pensionskassengesetz, in eine betriebliche Kollektivversicherung oder Gruppenrentenversicherung eines neuen Arbeitgebers, in eine Einrichtung der zusätzlichen Pensionsversicherung nach Paragraph 479, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, oder in eine nach dem Kapitaldeckungsverfahren gestaltete Versorgungseinrichtung nach Paragraph 50, Absatz 3, der Rechtsanwaltsordnung (RAO), RGBl. Nr. 96/1868, verlangen. Im Fall des Beginns der Mitgliedschaft zur Gehaltskasse kann das Mitglied die Überweisung von Unverfallbarkeitsbeträgen nach den Paragraphen 5, oder 6c des Betriebspensionsgesetzes (BPG), Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1990,, oder eines Betrages aus einer Einrichtung der zusätzlichen Pensionsversicherung nach Paragraph 479, ASVG in die Versorgungsleistung nach Absatz 4, verlangen. Die näheren Bestimmungen für die Übertragung oder Überweisung sind in den Richtlinien festzulegen.