(3)Absatz 3,Die Gehaltskasse ist berechtigt, sich an Unternehmen zu beteiligen, sofern dies mit ihren Aufgaben (Abs. 2) in Zusammenhang steht und zur Aufgabenerfüllung zweckmäßig ist.Die Gehaltskasse ist berechtigt, sich an Unternehmen zu beteiligen, sofern dies mit ihren Aufgaben (Absatz 2,) in Zusammenhang steht und zur Aufgabenerfüllung zweckmäßig ist.