die Bemessung und Auszahlung der Bezüge aller in öffentlichen Apotheken oder in Krankenhausapotheken auf Grund eines Dienstvertrages angestellten allgemein berufsberechtigten Apotheker und Aspiranten, von Personen, die als Ausgleichsmaßnahme gemäß § 3c Abs. 7 des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907, eine einjährige fachliche Ausbildung in einer öffentlichen Apotheke oder Krankenhausapotheke absolvieren, von Apothekern, die gemäß § 3g Apothekengesetz vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen erbringen, sowie von Personen, denen ein partieller Berufszugang gemäß § 3i Abs. 1 Apothekengesetz gewährt wurde,die Bemessung und Auszahlung der Bezüge aller in öffentlichen Apotheken oder in Krankenhausapotheken auf Grund eines Dienstvertrages angestellten allgemein berufsberechtigten Apotheker und Aspiranten, von Personen, die als Ausgleichsmaßnahme gemäß Paragraph 3 c, Absatz 7, des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5 aus 1907,, eine einjährige fachliche Ausbildung in einer öffentlichen Apotheke oder Krankenhausapotheke absolvieren, von Apothekern, die gemäß Paragraph 3 g, Apothekengesetz vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen erbringen, sowie von Personen, denen ein partieller Berufszugang gemäß Paragraph 3 i, Absatz eins, Apothekengesetz gewährt wurde,